Hecken und Bäume bieten einen Lebensraum für Singvögel, Insekten, Käfer und Kleinsäuger. Ist eine Rodung oder ein Pflegeschnitt von Bäumen oder Gehölzen erforderlich, so ist der Brutvogelschutz zu beachten. Nach dem Naturschutzgesetz dürfen Bäume, Hecken oder Gebüsche im Außenbereich nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar gerodet, ab- oder zurückgeschnitten werden. Bäume in Wäldern, auf Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Flächen sowie pflegende Formschnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, sind von diesem Verbot nicht betroffen. Jedoch ist dann der Lebensstättenschutz zu beachten, wodurch vor Beginn der Arbeiten Hecken und Gebüsche gründlich auf Nester, Vogelbrut, Fledermaushöhlen oder sonstige Lebensstätten geschützter Tiere zu untersuchen sind. Ist dies der Fall, müssen die Schnittmaßnahmen auf die Zeit nach der Vegetationsperiode verschoben werden.
Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei Naturdenkmalen liegt die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Eigentümer. Hier ist für das Fällen oder Zurückschneiden immer eine Abstimmung und eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Aber auch bei nicht als Naturdenkmal geschützten Bäumen kann eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht in Betracht kommen, etwa bei Einzelbäumen mit landschaftsbild- oder ortbildprägender Wirkung oder besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt.
Das Nachbarrecht Rheinland-Pfalz enthält u.a. auch Regelungen zu den Grenzabständen für Pflanzen. Hierauf ist insbesondere bei Anpflanzungen zu achten, damit spätere Probleme hinsichtlich der Grenzabstände zum Nachbargrundstück vermieden werden. Eine Broschüre zum Thema Nachbarschaftsrecht finden Interessierte unter https://jm.rlp.de/fileadmin/05/Publikationen/Broschueren/Nachbarrecht.pdf.