Gesundheit

Achtung bei der Auswahl von Online-Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz


Einige Anbieter bieten die Möglichkeit zur digitalen Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz an. Diese Neuerung ermöglicht es, alle relevanten Informationen zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln online zu erlangen, ohne dafür vor Ort bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt erscheinen zu müssen.

Aber Vorsicht. Einige Gesundheitsämter haben Ärzte damit beauftragt, diese Belehrungen durchzuführen. Die Beauftragung ist meist aber auf den entsprechenden Landkreis des Gesundheitsamtes beschränkt, welches die Genehmigung erteilt hat. Dies bedeutet, dass Teilnehmer der Belehrung entweder in diesem Kreis ihren Wohnsitz haben, in dem Landkreis arbeiten oder zumindest dort, innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung, eine Tätigkeit mit Lebensmitteln aufgenommen haben müssen. Hinweise hierzu findet man meist in den AGB der Anbieter.

Das Online-Format schafft einen flexiblen, ortsunabhängigen Zugang zu dieser wichtigen Schulung. Gerade in Zeiten der zunehmenden Digitalisierung und mit Blick auf die Pandemie-Situation der vergangenen Jahre ist es wichtig, Lösungen zu entwickeln, die den Anforderungen an Hygiene und Sicherheit gerecht werden, ohne aufwendige Präsenzveranstaltungen durchzuführen. Auch beim Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, wird es zukünftig ein solches Angebot geben. Das Gesundheitsamt empfiehlt dringend, bei der Auswahl des Online-Anbieters (besonders bei beauftragten Ärzten) auf die AGB zu achten, da ansonsten die erworbene Belehrungsbescheinigung keine Gültigkeit hat.

Die Belehrung ist für Personen verpflichtend, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten und dabei mit offenen Lebensmitteln in Kontakt kommen. Betroffen sind dabei Berufe wie in der Gastronomie, Lebensmittelherstellung oder im Verkauf. Diese Belehrung informiert die Teilnehmer über die gesetzlichen Anforderungen, sowie mögliche gesundheitliche Gefahren, die beim Umgang mit Lebensmitteln bestehen können.

Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass Personen, die beruflich mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, eine Belehrung über die wichtigsten Hygienevorschriften, sowie über den Umgang mit Infektionskrankheiten erhalten müssen. Dies soll die Ausbreitung von Lebensmittelinfektionen verhindern. Die Belehrung muss vor der Arbeitsaufnahme und danach alle zwei Jahre erfolgen.