Naturschutz

Hecken und Gehölzschnitt nur noch diesen Monat zulässig


Hecken und Bäume bieten einen Lebensraum für Singvögel, Insekten, Käfer und Kleinsäuger. Nicht zuletzt sind sie in unserer ausgeräumten Kulturlandschaft gliedernde und belebende Landschaftsbildelemente. Ist die Rodung oder ein Pflegeschnitt von Bäumen oder Gehölzen erforderlich, so ist der Brutvogelschutz zu beachten. Nach dem Naturschutzgesetz dürfen Bäume, Hecken oder Gebüsche im Außenbereich nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29. Februar gerodet, ab- oder zurückgeschnitten werden. Bäume in Wäldern, auf Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Flächen, sowie pflegende Formschnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, sind von diesem Verbot nicht betroffen. Jedoch ist dann der Lebensstättenschutz zu beachten, wodurch vor Beginn der Arbeiten Hecken und Gebüsche gründlich auf das Vorkommen von Nestern, Vogelbrut, Fledermaushöhlen oder sonstige Lebensstätten geschützter Tiere zu untersuchen sind. Ist dies der Fall, müssen die Schnittmaßnahmen auf die Zeit nach der Vegetationsperiode verschoben werden.

Verstöße gegen die Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Bei Naturdenkmalen liegt die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Eigentümer. Hier ist für das Fällen oder Zurückschneiden immer eine Abstimmung und eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Aber auch bei nicht als Naturdenkmal geschützten Bäumen kann eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht in Betracht kommen, etwa bei Einzelbäumen mit landschaftsbild- oder ortbildprägender Wirkung oder besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt.

Das Nachbarrecht Rheinland-Pfalz enthält unter anderem auch Regelungen zu den Grenzabständen für Pflanzen. Hierauf ist insbesondere bei Anpflanzungen zu achten, damit spätere Probleme hinsichtlich der Grenzabstände zum Nachbargrundstück vermieden werden. Die hierzu ergangene Broschüre finden Interessierte unter https://jm.rlp.de/fileadmin/05/Publikationen/Broschueren/Nachbarrecht.pdf. Bei Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur Verfügung.