Landrat Andreas Hackethal

Am 9. Juni 2024 wählten die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Bernkastel-Wittlich Andreas Hackethal mit 75,5 % zum neuen Landrat von Bernkastel-Wittlich. In einer Feierstunde in der Morbacher Baldenauhalle wurde Hackethal am 20. Februar 2025 als Landrat vereidigt.
Aufgaben des Landrats
Der Landrat ist gemäß § 42 der rheinland-pfälzischen Landkreisordnung (LKO) hauptamtlich tätig. Er leitet die Kreisverwaltung als Behörde des Landkreises und als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung und vertritt den Landkreis nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben obliegen ihm
- die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistags im Benehmen mit den Kreisbeigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt,
- die Ausführung der Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse,
- die laufende Verwaltung,
- die Erfüllung der dem Landkreis übertragenen staatlichen Aufgaben.
Außerdem ist der Landrat Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Bediensteten des Landkreises.
Gesprächstermine
Gerne gibt Landrat Andreas Hackethal Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit, in Einzelgesprächen persönliche Anliegen und Probleme direkt vorzutragen. Dieses Gesprächsangebot gilt selbstverständlich auch für Vereine, Verbände und andere Gruppen.
Die Gesprächsthemen sollten sich auf die Zuständigkeit der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich beziehen. Nicht eingreifen kann der Landrat in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen, in schwebende Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss oder vor Gerichten oder in Vorgänge, die ein Gericht rechtskräftig abgeschlossen hat.
Wer an einem persönlichen Gespräch mit Landrat Andreas Hackethal interessiert ist, wird gebeten, sich mit seinem Sekretariat unter 06571 14-2216, sekretariat@bernkastel-wittlich.de in Verbindung zu setzen. Die Voranmeldung ist aus organisatorischen Gründen und zur konkreten Terminvereinbarung unbedingt erforderlich. Damit der Landrat sich auf das Gespräch vorbereiten kann, ist eine grobe Schilderung des Sachverhalts bei der Voranmeldung zwingend erforderlich.