Förderprogramm Balkonkraftwerke

Förderprogramm für private Balkonkraftwerke

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen über das Förderprogramm des Landkreises „Balkonkraftwerke für Privathaushalte“

Das Förderprogramm ist am 01.04.2024 gestartet.


Gefördert werden ausschließlich Balkonkraftwerke, die ab dem 01.04.2024 (Rechnungsdatum) angeschafft wurden. Eine Beantragung der Fördermittel vor dem Kauf, der Installation und der Registrierung des Balkonkraftwerks ist NICHT möglich. Der Antrag kann entsprechend NACH Kauf, Installation und Registrierung gestellt werden.

Bitte prüfen Sie vor Antragsstellung, ob Ihr Gebäude denkmalgeschützt ist, da das Anbringen, auch von Balkonkraftwerken, hier vorher genehmigt werden muss.

Wer ein Eigenheim besitzt und Interesse an einer größeren Dach-PV-Anlage hat, kann im Solardachkataster einen ersten Eindruck bekommen, wie eine Solaranlage auf dem eigenen Dach einzuschätzen ist. 

  • Was sind Balkonkraftwerke?

    "Balkonkraftwerke" sind kleine Photovoltaikanlagen. Sie werden an einem Balkongeländer, Flachdach oder einer Terrasse montiert. Es handelt es sich oft um ein oder zwei Solarmodule, die mit einem Wechselrichter an die eigene Steckdose angeschlossen werden. Mithilfe dieser Module kann Strom aus Solarenergie erzeugt werden.
    Solarmodule haben heutzutage in der Regel eine Leistung von etwa 400 Wattpeak und werden an einen Wechselrichter angeschlossen. Dieser darf bisher eine Leistung von 800 Watt nicht überschreiten. Der Wechselrichter wiederum kann über die normale Haushaltssteckdose (Schuko-Stecker) an das Hausnetz angeschlossen werden. Empfohlen wird die Verwendung einer sogenannten Energiesteckdose (Wieland-Stecker). Ein Wieland-Stecker ist mit sichtbarem Kunststoff umgeben, um einen höheren Sicherheitsstandard beim Betrieb eines Balkonkraftwerkes zu gewährleisten, indem er einen höheren Berührungsschutz bietet. An sonnigen Tagen wird die ins Hausnetz eingespeiste Leistung der Solaranlage durch den Wechselrichter auf 800 Watt begrenzt. Hinweise oder Empfehlungen zu Modellen und Herstellern können wir leider nicht zur Verfügung stellen.  

  • Was wird gefördert?

    Ziel der Förderung ist der Ausbau der erneuerbaren Energien im Landkreisgebiet und die Teilhabe der Bevölkerung an der Energiewende.

    • Gefördert wird die Neuerrichtung von Balkonkraftwerken und ihren Komponenten mit maximaler Wechselrichterleistung von 800 Watt, welche im Hoheitsgebiet des Landkreises errichtet werden.
    • Förderfähig sind Anlagen, die ab dem 1. April 2024 neu angeschafft und errichtet werden. Hierbei ist das Kaufdatum maßgeblich. Die Anlagen müssen zudem fachgerecht montiert und angeschlossen werden, sowie den nationalen und internationalen Normen (z.B. CE-Richtlinien) entsprechen. Die fachgerechte Montage muss nicht zwangsläufig durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen.
    • Nicht gefördert werden Prototypen, sowie gebrauchte Anlagen oder Anlagen mit gebraucht erworbenen Komponenten.
    • Nicht gefördert werden Kosten für einen Batteriespeicher.
    • Nicht gefördert werden PV-Anlagen mit einer Modulleistung von mehr als 2.000 Wattpeak. 
    • Die Förderung läuft so lange, wie finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. 
  • Wer darf eine Förderung beantragen?

    • Antragsberechtigt sind alle Privatpersonen, die einen Wohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich haben.
    • Die Förderung ist auf eine Förderung pro Haushalt beschränkt. 
    • Der Antragssteller verpflichtet sich, die geförderte Anlage über eine festgelegte Haltedauer von 5 Jahren im Fördergebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich zu betreiben.
    • Mieter können ebenfalls eine Förderung beantragen. Hierzu benötigen Sie die Zustimmung des Vermieters. Eine Muster-Einverständniserklärung finden Sie hier.
    • Vermieter dürfen für vermietetes Wohneigentum keinen Förderantrag stellen. Dies gilt auch für Besitzer einer Ferienwohnung. 
  • Wie hoch ist die Förderung?

    Je Haushalt wird maximal ein Balkonkraftwerk mit einem Pauschalbetrag von 150 € gefördert. Maßgeblich hierfür ist die Stromzählernummer.
    Ein Rechtsanspruch seitens des Antragsstellers besteht nicht. Die Antrags- und Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Gewährung steht unter Vorbehalt der Verfügbarkeit erforderlicher Fördermittel und Einhaltung der Förderrichtlinien.
    Der Förderbetrag kann nur auf ein Konto bei einem deutschen Kreditinstitut überwiesen werden. Die entsprechenden Angaben zu den Kontoverbindungen sind im Förderantrag anzugeben. Das Geld wird unmittelbar nach der vollständigen Prüfung des Förderantrags angewiesen und auf das angegebene Konto ausgezahlt. 

  • Was passiert, wenn der Antrag nicht vollständig oder fehlerhaft ist?

    Die Anträge werden nach dem Windhundverfahren bearbeitet. Dies bedeutet, dass die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet werden. Unvollständige Anträge (z.B. fehlende oder fehlerhafte Bankverbindung) werden nicht weiterbearbeitet. Der Antragsteller des fehlerhaften Antrags wird per E-Mail informiert und muss die erforderlichen Unterlagen nachreichen oder anpassen. Der Antrag wird im Verfahren hinten eingereiht, bis alle Nachfragen geklärt sind.

  • Welche Unterlagen benötige ich für die Beantragung?

    Im Antragsformular werden unterschiedliche Daten abgefragt. Damit Sie im Antragsprozess keine Schwierigkeiten haben, finden Sie hier eine Übersicht, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden.

    • Angaben zum Balkonkraftwerk: Kaufdatum, Anzahl der Solarmodule, Leistung des Wechselrichters
    • Persönliche Daten: Name, Anschrift, Kontoverbindung (zur Auszahlung der Fördermittel), Stromzählernummer
    • Foto oder Scan des Kaufbeleges / der Rechnung
    • Foto oder Scan der Registrierungsbestätigung des Marktstammdatenregisters (Link zum Marktstammdatenregister in der Infobox auf der rechten Seite)
    • Foto des installierten Balkonkraftwerks

    Eine Registrierung vor Antragstellung ist nicht möglich.

  • Ich wohne in einem denkmalgeschützten Gebäude. Kann ich trotzdem ein Balkonkraftwerk installieren?

    Prinzipiell kann ein Balkonkraftwerk auch an einem denkmalgeschützten Gebäude montiert werden. Hier müssen jedoch weitere Bestimmungen eingehalten und Genehmigungen eingeholt werden.

    1. Alle Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sind bauantragspflichtig
    2. Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zur Installation eines Balkonkraftwerks
  • Kann es sein, dass ich trotz vollständigem und korrektem Förderantrag keine Förderung erhalte?

    Das Förderprogramm ist mit 200.000 € ausgestattet. Bei einer Pauschalförderung von 150 € pro Balkonkraftwerk können also 1.333 Anlagen gefördert werden. Die Anträge werden im Windhundverfahren nach ihrem Eingang bei der bewilligenden Stelle bearbeitet. Sollten mehr als 1.333 Anträge eingehen, kann es auf Grund der erschöpften Finanzmittel trotz vollständigem und korrektem Förderantrag dazu kommen, dass keine Förderung gewährt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf Förderung ist ausgeschlossen.

  • Ich wohne in Wittlich, kann ich dort auch einen Förderantrag stellen?

    Sowohl die Stadt Wittlich als auch der Landkreis Bernkastel-Wittlich bieten eine Förderung von Balkonkraftwerken für Privathaushalte an.
    Um eine gerechte Verteilung der Mittel zu gewährleisten, ist eine Doppelförderung nicht möglich. Wer einen Antrag auf die Förderung bei der Stadt Wittlich stellt, kann keine Förderung des Landkreises erhalten.
    Um eine Doppelförderung auszuschließen, werden Anträge aus dem Stadtgebiet Wittlich, die bei der Kreisverwaltung gestellt werden, mit der bewilligenden Stelle der Stadt abgeglichen. 

  • Was gilt es bei der Installation eines Balkonkraftwerks zu beachten?

    1. Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren. Die Anmeldung geht ganz einfach und schnell unter www.marktstammdatenregister.de
    2. Zustimmung des Vermieters und/oder der Eigentümergemeinschaft.
    3. Stromzähler prüfen. Haben Sie noch einen alten Stromzähler mit Drehscheibe? Diese können Sie nach den neuen Regelungen, die ab 2024 gelten, auch mit einem Balkonkraftwerk nutzen - allerdings gelten Übergangsfristen. Alte Geräte mit Drehscheibe haben in der Regel keine Rücklaufsperre, sodass durch ein Balkonkraftwerk der Zähler rückwärts laufen kann, wenn sie Strom ins Netz einspeisen. Bis 2032 müssen die Netzbetreiber aber ohnehin alle Stromzähler auf digitale Modelle umstellen, sodass der Tausch eigentlich kein Problem darstellen sollte.
    4. Steckdose prüfen. Nach der Norm der VDE müssen Sie über eine spezielle Energiesteckvorrichtung (sog. Wieland-Steckdose) verfügen, die nachträglich eingebaut werden kann. Kostenpunkt inklusive Handwerkerleistung ca. 150 bis 200 €. Geduldet wird allerdings weiterhin die Verwendung der „normalen“ Steckdose (Schuko-Steckdose) für Balkonkraftwerke
  • Ich betreibe bereits ein Dach-PV-Anlage, kann ich trotzdem ein Balkonkraftwerk installieren? Wie läuft das dann mit der EEG-Vergütung?

    Wenn Sie ein Balkonkraftwerk zusätzlich zu einer Dach-PV-Anlage betreiben, betreiben Sie anschließend zwei Solaranlagen eine bspw. 8,0 kWp Anlage evtl. mit Einspeisevergütung und ein 0,8 kWp Balkonkraftwerk ohne Einspeisevergütung.

    Wie sich das auf Ihre zusätzliche Vergütung auswirkt, hängt davon ab wie Sie ihre große PV-Anlage betreiben: als Volleinspeiser ohne Eigenstromnutzung oder als Überschusseinspeiser mit Eigenstromnutzung und in der Folge welche Zählerkombination und -verschaltung bei Ihnen installiert ist.

    Abhängig von Ihrem Betreibermodell wirkt sich das Balkonkraftwerk unterschiedlich aus.

    Generell gilt:

    Volleinspeiseranlagen ohne Eigenstromnutzung mit eigenem Einspeisezähler. Hier ändert das zusätzliche Balkonkraft nichts. Die große PV-Anlage speist über einen eigenen Einspeisezähler ein, dass zusätzliche Balkonkraftwerk über den Haushaltsstromzähler. Erst nach dem Auslaufen der EEG-Vergütung kann es zu Auswirkungen kommen.

    Überschusseinspeiser-Anlagen mit Eigenstromnutzung. Hier ändert ein zusätzliches Balkonkraftwerk die Abrechnung des eingespeisten Überschussstromes. Da das zusätzliche Balkonkraftwerk die Überschusseinspeisung erhöht, aber die Einspeisung eines Balkonkraftwerkes nicht vergütet wird, wird vereinfacht folgende Regelung angewendet.

    Ein Beispiel: Die vorhandene PV-Anlage mit bspw. 8,0 kWp wird um ein 0,8 kWp Balkonkraftwerk erweitert. Der erfasste Überschussstrom wird sich durch das zusätzliche Balkonkraftwerk erhöhen. Von dem erfassten Überschussstrom werden aber nur 90% (= 8,0 kWp) mit der geltenden Einspeisevergütung für die PV-Anlage vergütet. 10% (= 0,8 kWp) des Überschussstromes durch das Balkonkraftwerk werden nicht vergütet.

    Sie sollten in jeden Fall Kontakt mit Ihrem Netzbetreiber (meistens Westnetz) aufnehmen, der Ihnen die Änderungen zusätzlich erläutern kann.

  • Zusammenfassung

    • Gefördert wird die Neuerrichtung eines Balkonkraftwerkes mit max. 800 Watt Wechselrichterleistung
    • Gefördert werden Privatpersonen mit Wohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
    • Gefördert werden Anlagen, die ab dem 01.04.2024 neu angeschafft und fachgerecht montiert wurden
    • Nicht gefördert werden gebrauchten Anlagen, Batteriespeicher und "normale" PV-Anlagen
    • Verpflichtung zu 5 Jahren Haltungsdauer
    • Antragsverfahren im Windhundprinzip