Einstellung oder Beseitigung eines Erdaufschlusses anordnen

  • Leistungsbeschreibung

    Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. 

    Wenn Sie einen sogenannten Erdaufschluss durchführen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass Sie diesen stoppen oder beseitigen.

    Die Anordnung kann geplante und bereits bei der Behörde gemeldete Erdaufschlüsse sowie unbeabsichtigte Grundwassererschließungen betreffen.

    Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

  • Teaser

    Sie führen eine tiefe Bohrung oder sonstige Erdarbeiten durch? Dann kann die Behörde Sie in bestimmten Fällen dazu auffordern, dass Sie den Erdaufschluss, trotz zuvor erteilter Erlaubnis, stoppen oder beseitigen.

  • Voraussetzungen

    • Durch den Erdaufschluss ist eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu befürchten oder bereits eingetreten.
    • Der Schaden kann nicht anders vermieden werden.
       
  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
  • Kurztext

    • Erdaufschluss Einstellung oder Beseitigung Anordnung
       
    • tiefe Erdbohrungen, die die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden als Erdaufschlüsse bezeichnet
    • tiefe Bohrungen oder Erdarbeiten können von Behörden trotz vorher erteilter Erlaubnis gestoppt oder die Beseitigung angeordnet werden
    • Voraussetzungen: 
      • durch den Erdaufschluss ist eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu befürchten oder bereits eingetreten
    • der Schaden kann nicht anders vermieden werden
    • zuständig: 
      • zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte
      • in der Regel untere Wasserbehörden
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    6
  • Status Katalogeintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

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