Akteneinsicht im Bußgeldverfahren beantragen
Leistungsbeschreibung
In der Bußgeldstelle können Sie kostenlos und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Akteneinsicht in Ihre Vorgangsakte nehmen. Die Akteneinsicht müssen Sie beantragen und ist frist- und formlos bei der Akten führenden Behörde möglich.
Voraussetzungen
- Akteneinsicht wird nur der/dem Betroffenen selbst oder dem Bevollmächtigten gewährt.
- Es darf der Einsicht kein schutzwürdiges Interesse Dritter entgegen stehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-Wittlich- Identitätsnachweis wie Personalausweis, Reisepass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige
- Bei Akteneinsicht durch einen Dritten ist die unterschriebene Vollmacht der/des Betroffenen notwendig.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-WittlichVon demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden nach § 107 Abs. 5 OWiG je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben.
Gemäß § 49 Abs. 1 OWiG gewährt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten. Eine Einsicht ist auf Antrag jederzeit möglich.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-Wittlich§ 107 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)