Tierseuchen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-Wittlich

    Neue Geflügelkasse der rheinland-pfälzischen Tierseuchenkasse wird zum Jahreswechsel eingerichtet
     
    Geflügelhalterinnen und -halter unterliegen dann gesetzlicher Melde- und Beitragspflicht – Rücklagen für Entschädigungen und Beihilfen im Seuchenfall werden gebildet

     
    Die Landesregierung hat – aufgrund gesetzlicher Regelungen – die Tierseuchenkasse beauftragt, ab dem 1. Januar 2025 eine Geflügelkasse einzurichten. Von da an unterliegen alle Geflügelhalterinnen und -halter einer gesetzlichen Melde- und Beitragspflicht und werden durch das Tiergesundheitsgesetz automatisch zu Nutzerinnen und Nutzern der Tierseuchenkasse. Dadurch können sie zum Beispiel im Seuchenfall für Entschädigungen und Beihilfen auf die in der Geflügelkasse gebildeten Rücklagen zurückgreifen.

     
    „Veränderte Umweltbedingungen durch den Klimawandel, aber auch beispielsweise durch die Globalisierung erhöhen die Gefahr für eine schnellere Verbreitung von Tierseuchen wie der Geflügelpest. Der Infektionsdruck ist auch in Rheinland-Pfalz hoch. Mit den Beitragszahlungen leisten die Geflügelhalterinnen und -halter einen wichtigen Anteil an der Absicherung ihrer Tiere und zur Eindämmung von Tierseuchen“, sagte Klimaschutzstaatssekretär Dr. Erwin Manz.

     
    Die Beitrags- und Meldepflicht gilt für die Haltung folgender Geflügelarten: Hühner (Legehennen, Junghennen, Hähne, Mast- und Schlachttiere sowie sonstige Hühner, einschließlich Küken), Puten, Enten, Gänse und Laufvögel. Mithilfe der Beiträge wird die finanzielle Unterstützung im Seuchenfall abgesichert. Bei angeordneten Maßnahmen wie der Tötung von Tieren zahlt die Tierseuchenkasse auf Antrag eine Entschädigung nach dem Marktwert. Nach dem Aufbau ausreichender Rücklagen können auch Beihilfen für Maßnahmen zur Seuchenprävention oder -bekämpfung bereitgestellt werden.
     
    Hierzu müssen die Tierhaltenden zum 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl ihrer Tiere an die Tierseuchenkasse melden und zum 15. Mai ihren Jahresbeitrag zahlen, für den sie einen Bescheid erhalten. Für Kleinsthaltung mit ein bis 25 Tieren beläuft sich der Beitrag auf 30 Euro, für Kleinhaltungen zwischen 26 und 50 Tieren auf 50 Euro pro Jahr. Geflügelhaltungen über 50 Tieren zahlen zusätzlich zu den 50 Euro Grundkosten für jedes weitere Huhn (alle Arten, inklusive Küken) sechs Cent je Tier und für Puten, Enten, Gänse oder Laufvögel 30 Cent je Tier.
     

    Tierhalterinnen und Tierhalter müssen die Haltung von Geflügel auch bei dem für sie zuständigen Veterinäramt anmelden. Zu den zu meldenden Vogelarten gehören Tauben, Wachteln, Perlhühner, Fasane und andere Vögel, die zum Zweck der Ei- oder Fleischproduktion sowie zur Aufstockung von Wildtierbeständen gehalten werden. WIL-FO TS 05 32-950-Anzeige-Änderungsanzeige-Tierhaltung-Version 00.05 Stand 29-06-2023.pdf

     Nähere Informationen zur Tierseuchenkasse finden Sie unter https://tsk-rlp.de/
     
     

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Nach dem Tiergesundheitsgesetz können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und der Tierseuchenkasse mindestens jährlich die Anzahl der gehaltenen Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienenvölker) gemeldet wird und der jährliche Beitrag bezahlt wurde.


An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich der zuständigen Veterinärbehörde. Dies ist die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.

Folgende Angaben sind hierbei hilfreich:

  • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf? 
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere 
  • Besitzer der Tiere 
  • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche? 
  • Wurden Tiere gekauft oder verkauft? 

Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (z. B. Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Veterinärbehörde untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (z. B. Quarantäne) getroffen.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende