Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
    Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-Wittlich

    Schuljahr 2024/2025 - Deutschlandticket online beantragen 

    Zu Beginn des laufenden Schuljahres 2023/2024 haben alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler ein Deutschlandticket erhalten. Auf den Chipkarten ist als Ablaufmonat in den meisten Fällen 09/2028 aufgedruckt. Dies bedeutet, dass die Karte längstens bis zu diesem Zeitpunkt als Trägermedium der Fahrtberechtigung gültig ist. Wichtig: Dieses Datum entspricht nicht dem Gültigkeitszeitraum der Fahrtberechtigung.

    Der Antrag muss neu gestellt werden, wenn Ihr Kind 

    • ab September 2024 die 1. oder die 5. Klasse besuchen wird oder
    • ein Umzug oder Schulwechsel stattfindet oder
    • die Klassenstufe wiederholen wird oder
    • die Sekundarstufe II besuchen wird (Oberstufe Gymnasium, IGS, FOS, BOS, HBF – (Kostenübernahme vom Einkommen abhängig*) oder
    • das BVJ, Berufsfachschule I oder Berufsfachschule II an einer Berufsbildenden Schule besuchen wird.

    Die Chipkarten der Schülerinnen und Schüler, die im kommenden Schuljahr keinen Anspruch mehr auf die Übernahme von Schülerfahrtkosten durch den Landkreis Bernkastel-Wittlich haben, werden zum 31.07.2024 von dem beauftragten Anbieter (derzeit die DB Regio Bus Mitte) abgeschaltet und sind dann nicht mehr aktiv. Eine Weiternutzung der deaktivierten Chipkarte ist unzulässig und bedeutet Fahren ohne gültigen Fahrschein!

    Hiervon sind auch Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschulen, Schulabgänger, vor allem nach der 9. Klasse, und die gesamte Klassenstufe 10 an den weiterführenden Schulen betroffen.

    Die weiterhin anspruchsberechtigten Schüler dürfen ihre Chipkarten nicht wegwerfen, da diese im nächsten Schuljahr weiterhin gültig sein könnten.

    Die Kreisverwaltung bittet daher alle Sorgeberechtigten, deren Kinder zum neuen Schuljahr in die Klassenstufe 1, in die Klassenstufe 5 oder in die Sekundarstufe II (Kostenübernahme vom Einkommen abhängig*) wechseln und noch keinen Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten gestellt haben, dies am besten umgehend zu erledigen, am besten noch vor dem 30.04.2024.

    Das Deutschlandticket wird als digitale Chipkarte unmittelbar von dem beauftragten Unternehmen rechtzeitig vor Schulbeginn an die der Kreisverwaltung bekannte Privatadresse der Schülerinnen und Schüler versandt. Hier ist auf eine vollständige Beschriftung des Briefkastens (somit auch Name der Schülerin bzw. des Schülers) zu achten.

    Bei Verlust der Chipkarte ist die Ersatzausstellung bei der DB Regio Bus Mitte GmbH zu beantragen. 

    Dies ist direkt online möglich: Online-Antrag auf Ersatz des Deutschlandtickets

    Kontaktdaten:
    DB Regio Bus - Abo Center
    Telefon: 0261 29634672
    E-Mail: regiobusmitte.abo@deutschebahn.com

    Beim Deutschlandticket handelt es sich um ein Abo, das für die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf eine Fahrkarte durch die Kreisverwaltung abgeschlossen wird. Die Chipkarten haben eine Gültigkeit von fünf Jahren. Unabhängig davon ist bei Änderungen der persönlichen Daten (z.B. der Wohnsitz bei Umzug) oder bei einem Schulwechsel unverzüglich Kontakt mit der Kreisverwaltung aufzunehmen, damit das Abo ggf. entsprechend gekündigt werden kann.

    Werden Änderungen der Kreisverwaltung nicht zeitnah mitgeteilt, haften die Erziehungsberechtigten für entstehende Kosten.

    Weiterhin ist es nach Erhalt der Chipkarte möglich, das Deutschlandticket eigenständig in ein Handyticket bei der DB Regio Bus Mitte GmbH mittels nachfolgendem Vordruck umwandeln zu lassen.

    Dies ist direkt online möglich: Online-Antrag Umwandlung des Deutschlandtickets

    Besteht kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch den Landkreis Bernkastel-Wittlich (z.B. ab Klasse 11 bei Überschreiten der Einkommensgrenze) können Sie das Deutschlandticket auch selbst beim VRT erwerben. Weitere Details zur Deutschlandticket hält der Verkehrsverbunds Region Trier (VRT) auf seiner Internetseite www.vrt-info.de bereit.

    Haben Sie Beschwerden, Lob, Anregungen oder etwas im Bus vergessen?

    Wir haben mit allen Partnern im Verkehrsverbund Region Trier (VRT) unseren Umgang mit Beschwerden optimiert. Als sichtbares Ergebnis wurde ein Beschwerdeformular erstellt, das insbesondere auf die Bedürfnisse des Schülerverkehrs Bezug nimmt, aber auch von allen anderen Teilnehmern des öffentlichen Nahverkehrs genutzt werden kann. Ihre schriftlichen Beschwerden gehen zukünftig den kürzesten Weg, wenn sie direkt in dieses Formular eingegeben werden. Die Beschwerden und Anmerkungen gehen ohne Umweg an den zuständigen Partner zur Bearbeitung weiter. Gleichzeitig haben jedoch auch wir als Aufgabenträger einen Einblick hierauf.

    Hier geht's zum Kontaktformular.

    Allgemeine Informationen

    Die Schülerbeförderung ist in § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz und § 33 Privatschulgesetz geregelt. Darüber hinaus hat der Landkreis Bernkastel-Wittlich eine Satzung und Richtlinien zur Schülerbeförderung beschlossen.

    In Rheinland-Pfalz obliegt die Schülerbeförderung den Landkreisen und kreisfreien Städten. Beim Besuch einer Schule in Rheinland-Pfalz ist immer der Landkreis/die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bereich die Schule liegt.

    Für folgende Schulformen werden Fahrtkosten übernommen:

    • Grundschulen
    • Realschulen plus kooperativ und integrativ
    • Integrierte Gesamtschulen (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
    • Gymnasien (G 8 und 9) (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
    • Schulen mit Förderschwerpunkten (Förderschulen)
    • Berufsvorbereitungsjahr
    • Berufsfachschule I und II
    • Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Vollzeitform (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
    • Berufliche Gymnasien (ab Klassenstufe 11 vom Einkommen abhängig)
    • Besondere Bildungsgänge der Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

    Fahrtkosten werden nur auf Antrag und nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung übernommen. Eine rückwirkende Geltendmachung von Fahrtkosten ist ausgeschlossen.

    Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich der Wohnsitz, die Schule oder die Beförderungsart ändert. Die bisherigen Fahrkarten sind über die Schule oder unmittelbar an die Kreisverwaltung zurückzugeben. Die Kosten für nicht zurückgegebene Fahrkarten stellt die Kreisverwaltung den Eltern in Rechnung. Für Schüler/innen der Sekundarstufe II ist der Antrag für jedes Schuljahr neu zu stellen.

    Im Rahmen der Sekundarstufe II ist die Übernahme der Fahrtkosten einkommensabhängig und grundsätzlich ist ein Eigenanteil an den Fahrtkosten zu tragen.

    Einkommensgrenzen

     Die Einkommensgrenze beträgt somit für Schülerinnen und Schüler im Haushalt:

     

    der Eltern*

    eines Elternteils

    ein Kind

    26.500 €

    22.750 €

    zwei Kinder

    30.250 €

    26.500 €

    drei Kinder

    34.000 €

    30.250 €

    vier Kinder

    37.750 €

    34.000 €

    usw.

    * oder eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt

    Für jedes weitere Kind im Haushalt, für das Kindergeld, -zuschuss oder –zulage gezahlt wird, erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.750 Euro. Dies gilt auch, wenn das Kind außerhalb wohnt.

    Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern werden an Stelle der Sorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern bzw. der unterhaltspflichtige Elternteil berücksichtigt.
    HINWEIS: Grundlage für die Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Eltern bzw. des
    unterhaltspflichtigen Elternteils ist ausschließlich die nach § 1601 BGB bestehende gesetzliche Pflicht zwischen Verwandten in gerader Linie, einander Unterhalt zu gewähren. Ob die volljährige Schülerin bzw.
    der volljährige Schüler unterhaltsberechtigt und die unterhaltspflichtigen Eltern unterhaltspflichtig bzw.
    unterhaltsfähig sind ist unerheblich und folglich vom Schulträger nicht zu prüfen!

    Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten

    Für Grundschüler/innen werden die Fahrtkosten übernommen, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnung) und der zuständigen Grundschule mehr als 2 km beträgt. Beim Besuch der nicht zuständigen Grundschule ist eine Fahrtkostenübernahme nur möglich, wenn ein entsprechender Zuweisungsbescheid aus wichtigen Gründen zum Wohl des Kindes vorliegt.

    Für Schüler/innen der Realschulen plus, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und der Berufsbildenden Schulen werden die Fahrtkosten übernommen, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnung) und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Art mehr als 4 km beträgt.

    Beim Besuch einer nicht nächstgelegenen Schule werden Fahrtkosten nur in der Höhe übernommen, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Art entstehen würden.

    Die Schülerbeförderung hat vorrangig im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs zu erfolgen. Der Anspruch auf Schülerbeförderung wird daher grundsätzlich durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten zur Nutzung des Linienverkehrs (ÖPNV) erfüllt. Nur soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen können ausnahmsweise Schulbusse eingesetzt werden. Näheres hierzu ist in der Satzung und in den Richtlinien geregelt.

    Die anspruchsberechtigten Schüler/innen erhalten das erforderliche Deutschlandticket an die Privatadresse und eine vorläufige Fahrtberechtigung, die sechs Wochen gültig ist, über das Schulsekretariat.

    Bei der Benutzung von Linienbussen (ÖPNV) muss ein gültiger Fahrausweis vorgezeigt werden können. Wenn die Schülerfahrkarte nicht vorgezeigt werden kann, ist eine Mitfahrt im Linienbus nur dann möglich, wenn ein Einzelfahrschein gelöst wird.

    Bei vorzeitigem Beenden des Schulbesuchs oder wenn die Fahrkarten nicht mehr benötigt werden, müssen diese über die Schule oder unmittelbar an die Kreisverwaltung zurückgegeben werden. Für nicht zurückgegebene Fahrkarten werden die Kosten bei den Eltern geltend gemacht.


  • Teaser

    Der Schulweg ist für Ihr Kind insbesondere aufgrund der Entfernung nicht zumutbar? Dann hat es einen Anspruch auf die Schülerbeförderung zur Schule.

  • Verfahrensablauf

    Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

    Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.

  • Voraussetzungen

    Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

    Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.

    Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche  Einkommenssteuerbescheid beizufügen.