Einschulungsuntersuchung teilnehmen
Leistungsbeschreibung
Die Einschulungsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen.
Ärztinnen oder Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes untersuchen die Kinder vor der Einschulung ärztlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Schulfähigkeit zu beeinflussen. Vorrangiges Ziel dieser Untersuchung ist es demnach, rechtzeitig vor Schulbeginn Behandlungen oder Fördermaßnahmen einleiten zu können.
Die Ärztinnen oder Ärzte entscheiden nicht darüber, ob ein Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Zurückstellung erfolgt in der Regel nur, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-WittlichDie Einschulungsuntersuchung ist eine Pflichtuntersuchung für alle Kinder, die im kommenden Schuljahr schulpflichtig sind oder als "Kannkind" vorzeitig angemeldet werden.
Die Einschulungsuntersuchung wird von Arzt/innen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt.
Ziel dieser Untersuchung ist die Feststellung des Entwicklungsstandes eines Kindes, um mögliche gesundheits- und schulrelevante Beeinträchtigungen und Entwicklungsrisiken zu erkennen, die einen gelungenen Schulstart erschweren können.
Bestehen bei einem Kind schulrelevante Auffälligkeiten oder sind bereits gesundheitliche Besonderheiten bekannt, können Empfehlungen zu Fördermaßnahmen ausgesprochen werden.
Ablauf der Einschulungsuntersuchung:
a) Anamnese mit Überprüfung des Impfstatus
b) Prüfung des Seh- und Hörvermögens
c) Prüfung von altersgerechten Fertigkeiten mit dem "Sopess-Programm"
(Sopess = Sozialpädiatrisches Entwicklungsscreening für Schuleingangsuntersuchungen)
d) Beratung der Eltern mit entsprechenden Empfehlungen
Die Ergebnisse werden in einer schulärztlichen Stellungnahme der Schulleitung mitgeteilt.
Bei vorliegendem besonderem Förderbedarf wird eine sonderpädagogische Überprüfung empfohlen.
Über eine eventuelle Zurückstellung vom Schulbesuch entscheidet die Schulleitung.
- Fragebogen deutsch SEU Sorgeberechtigte 2023.pdf
- Fragebogen arabisch SEU Sorgeberechtigte 2023_ARAB_fin.pdf
- Fragebogen bulgarisch SEU Sorgeberechtigte 2023_BG_fin.pdf
- Fragebogen englisch SEU Sorgeberechtigte 2023_EN_fin.pdf
- Fragebogen farsi SEU Sorgeberechtigte 2023_FAR_fin.pdf
- Fragebogen französisch SEU Sorgeberechtigte 2023_FR_fin.pdf
- Fragebogen italienisch SEU Sorgeberechtigte 2023_IT_fin.pdf
- Fragebogen polnisch SEU Sorgeberechtigte 2023_PL_fin.pdf
- Fragebogen rumänisch SEU Sorgeberechtigte 2023_RUM.pdf
- Fragebogen russisch SEU Sorgeberechtigte 2023_RUS_fin.pdf
- Fragebogen türkisch SEU Sorgeberechtigte 2023_TR_fin.pdf
- Fragebogen ukrainisch SEU Sorgeberechtigte 2023_UKR_fin.pdf
- Information Rechtsgrundlagen und Datenschutz.pdf
- Information SEU.pdf
Teaser
Sie schulen dieses Jahr Ihr Kind ein? Dann muss Ihr Kind vorab ein einer Einschulungsuntersuchung teilnehmen.
Verfahrensablauf
Die zuständige Grundschule benennt dem Gesundheitsamt bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Einschulung (bzw. bei noch nicht schulpflichtigen, aber zum vorzeitigen Schulbesuch angemeldeten Kindern bis zum 15. März) alle zum Schulbesuch angemeldeten Kinder. Das Gesundheitsamt benachrichtigt die Eltern rechtzeitig über die Untersuchungstermine. Die Grundschulen werden bis zum 31. Januar bzw. 31. Mai über die Kinder informiert, deren körperliche Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt. Auf dieser Grundlage berät die Schule mit den Eltern über weitere Maßnahmen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt der Stadt oder des Kreises.
Voraussetzungen
- Ihr Kind hat das sechste Lebensjahr bis zum 31. August eines Jahres vollendet.
- Die Kinder müssen zum Schulbesuch angemeldet sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Einladungsschreiben finden Sie Hinweise zu den zur Untersuchung mitzubringenden Unterlagen. In der Regel sind dies:
- gelbes Vorsorgeheft,
- Impfausweis,
- Anamnesebogen,
- sofern vorhanden: Brille, Heilhilfsmittel.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-WittlichInsofern vorhanden:
aktuelle Befund- bzw. EntwicklungsberichteWelche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Untersuchungstermine werden von den jeweiligen Gesundheitsämtern festgelegt.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Rechtsbehelfe sind nicht gegen die Schuleingangsuntersuchung selbst, aber ggf. gegen daraus resultierenden Maßnahmen wie einer Zurückstellung vom Schulbesuch möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Grundsätzlich ist der vorgegebene Untersuchungstermin einzuhalten. Bei Verhinderung zum Untersuchungstermin ist die zuständige Stelle und die Schule umgehend zu benachrichtigen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-WittlichKann-Kind
Kinder, die erst ab dem Stichtag (01.09) ihren 6. Geburtstag feiern, sind Kann-Kinder. Einen Antrag auf vorzeitige Einschulung stellen Sie im Februar in der zuständigen Grundschule.
Zurückstellung
Nur in besonderen Ausnahmefällen können Sie als Erziehungsberechtigte bei der zuständigen Grundschule einen einmaligen Antrag auf Zurückstellung stellen. Bitte beachten Sie, dass diese Kinder bis zum 15. Mai vom Gesundheitsamt untersucht und der Antrag bis zu diesem Stichtag gestellt werden muss. Aus diesem Grund nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zur Grundschule auf.
Besonderer Förderbedarf
Liegt bei Ihrem Kind ein besonderer Förderbedarf im Bereich Lernen, Sprache, Hören, Sehen, körperlich oder geistiger Entwicklung vor, informieren Sie umgehend im Rahmen der Schulanmeldung die zuständige Grundschule. Dieser Förderbedarf muss bis spätestens Ende Januar von der Grundschule der Schulbehörde gemeldet werden. Zu diesem Meldeverfahren gehört vorab auch eine schulärztliche Untersuchung.