Zoo-Genehmigung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

    Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.

  • Teaser

    Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde.

  • Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.

  • Voraussetzungen

    • Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
    • dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage

    Nicht als Zoo gelten:

    • Zirkusse
    • Tierhandlungen
    • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
    • Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühren: verfahrensabhängig nach Verwaltungskostenordnung

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten

  • Bearbeitungsdauer

    abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Anträge / Formulare

    keine

  • Urheber

    Freistaat Sachsen, Sächsische Staatskanzlei

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

An wen muss ich mich wenden?

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde bei den Kreisverwaltungen bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende