Sprengstoff Erlaubnis für nicht gewerblichen Umgang beantragen
Leistungsbeschreibung
Wer im nichtgewerblichen, also im privaten, Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten,
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
- Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2 und
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
- Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2
dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach§ 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
In RLP ist die örtliche Kommunalverwaltung für die Leistung zuständig.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-WittlichDie Sprengstofferlaubnis ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver im privaten Bereich wie:
- Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
- Böllerpulver zum Schießen mit Böller
Voraussetzung zur Erteilung eines Erlaubnisscheines
- Antragstellende Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässig bestehen.
- Ein Bedürfnis zum Erwerb von Treibladungspulver muss glaubhaft gemacht werden.
- Der Nachweis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang, in welchem die Fach- und Rechtskunde für den Umgang mit Treibladungspulver bzw. für die jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird, muss vorliegen.
- Zur Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich 1 Jahr gültig und wird hier beantragt.
Eine ausführliche Beratung erhalten Sie durch den zuständigen Mitarbeiter oder seine Vertretung.
Verfahrensablauf
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Anträge / Formulare
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für Detailauskünfte sowie für die Bearbeitung und Ausstellung entsprechender Genehmigungen ist die zuständige Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung.