Kulturförderung

  • Leistungsbeschreibung

    Kulturförderung

    Der Kreistag Bernkastel-Wittlich hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1998 ein Kulturförderprogramm beschlossen. Seither werden kulturelle Laienprojekte aus den Bereichen Heimat-/Kulturpflege, Kunst, Literatur, Medien, Musik und Theater gefördert. Zeitlich befristete Aktivitäten, die von hohem ehrenamtlichen Engagement geprägt sind und Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur werden gezielt unterstützt, um die Vielfalt der regionalen Kulturarbeit weiter zu entwickeln.

    Weiterer Bestandteil des Kulturförderprogramms sind auch die Kultur- und Kulturförderpreise des Landkreises Bernkastel-Wittlich, die dieser alle zwei Jahre auslobt. 

    Kulturförderprogramm

    Präambel

    Der Landkreis Bernkastel-Wittlich fördert kulturelle Laienprojekte, die im Landkreis Bernkastel-Wittlich durchgeführt werden, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Projektförderung dient der gezielten Unterstützung zeitlich befristeter Maßnahmen. Zusätzlich können Fördermittel zur Verbesserung der Infrastruktur gewährt werden.

    Darüber hinaus beinhaltet das Kulturförderprogramm die Auslobung eines Kulturpreises.

    Förderbereiche

    Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen der Infrastruktur aus den Bereichen:

    • Bildende Kunst
    • Heimat-/Kulturpflege
    • Literatur
    • Medien
    • Musik
    • Theater

    2. Förderfähige Projekte und Maßnahmen

    Im Sinne dieser Förderrichtlinie zeichnet sich ein Projekt und Maßnahmen durch folgende Merkmale aus:

    • zeitliche Befristung und damit definierter Anfangs- und Endpunkt
    • eindeutige Zielsetzung und Aufgabenstellung
    • vorab definierte finanzielle, personelle und sonstige materielle Ressourcen
    • Nachweis der Dringlich- und/oder der Bedeutsamkeit (bei Infrastruktur)

    3. Antragsberechtigte

    Antragsberechtigt sind:

    • gemeinnützige Vereine
    • Kulturgruppen und Initiativen
    • natürliche Personen

    4. Fördergrundsätze

    Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:

    • Modellcharakter für die Entwicklung des Kulturlebens im Landkreis
    • Eigeninitiative / Innovation
    • Präsentation
    • Kooperation
    • Anstoß zu kultureller Bildung

    5. Formen der Förderung

    Formen der Projektförderung sind:

    • Festbetragsfinanzierung und Anteilsfinanzierung zur Deckung des Fehlbedarfs.
    • Kulturförderpreis.

    6. Umfang und Höhe der Förderung

    • a. Über die Förderanträge entscheidet nach Empfehlung des Ausschusses für Schulen und Kultur der Kreisausschuss. Liegen Förderanträge vor, die aufgrund der Projektterminierung als dringlich eingestuft werden, können diese dem Kreisausschuss direkt zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Ausschuss für Schulen und Kultur wird in diesen Fällen entsprechend informiert.
    • b. Zuschüsse können bis zu 20 % der tatsächlich entstehenden und nachzuweisenden Material- und Fremdkosten, in der Regel maximal bis zu einer Höhe von 2.500 Euro gewährt werden. Sie können jedoch grundsätzlich nur bis zur Deckung des Fehlbetrages ausgezahlt werden.
    • c. Für den Kulturpreis stehen 7.000 Euro zur Verfügung.

    7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

    Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Mit dem Projekt/der Maßnahme darf in der Regel nicht begonnen worden sein. Dem Antrag sind das Konzept und der Finanzierungsplan beizufügen. Der Antragsteller kann vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides die Zustimmung zum vorzeitigen Projekt-/Maßnahmebeginn schriftlich beantragen. Die Bewilligung erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid. Dem Zuwendungsbescheid wird ein Abrechnungsformular, als Verwendungsnachweis, beigefügt.

    Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

    8. Durchführung des Projektes / der Maßnahme

    8.1 Durchführung

    Das Projekt ist innerhalb des beantragten Zeitraumes durchzuführen.
     Terminverschiebungen sind der Kreisverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Veranstaltungstermine sind zu koordinieren. Die Förderung durch den Landkreis Bernkastel-Wittlich ist in allen Publikationen des Zuwendungsempfängers angemessen darzustellen.

    Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszweckes wird auf die Beachtung der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen verwiesen.

    8.2 Mitteilungspflichten

    Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen- gegebenenfalls noch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – wenn er weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei öffentlichen Stellen beantragt; wenn sich die die im bewilligten Finanzierungsplan bewilligten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen oder neue Finanzierungsmittel hinzukommen.

    8.3 Nachweis der Zuwendungsverwendung

    Grundsätzlich ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Fördermaßnahme die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch den/die Antragsteller/in nachzuweisen.          
     Bei Druckwerken wird von einem längeren Verkaufszeitraum ausgegangen. Der Abrechnungszeitraum wird in diesem Fall im Zuwendungsbescheid festgelegt. Dem Finanzplan ist ein Verkaufserlös auf der Grundlage von 70 % der Auflage zugrunde zu legen.

    Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendung, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.

    Auf dem Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Ausgaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

    Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

    8.4 Widerruf, Rücknahme, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

    Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 1 Abs. 1  LVwVfG  i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen oder widerrufen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden  ist, die Zuwendung nicht für den vorgesehen Zweck verwendet worden ist,   eine auflösende Bedingung eingetreten ist oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden sind, insbesondere das Vergaberecht nicht beachtet worden ist.

    Die Zuwendung ist zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 49a Abs. 3 VwVfG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit Rechtskraft des Widerrufsbescheides.

    Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher und Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Geschäftsunterlagen anzufordern sowie deren Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

    Wittlich, den 23.02.2015
    Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
    Gregor Eibes
    Landrat

    Downloads 

    Kulturpreis

    Im Jahre 2000 wurde erstmals der Kulturförderpreis des Landkreises Bernkastel-Wittlich vergeben. Der Preis, der Bestandteil des Kulturförderprogramms ist, soll talentierte Künstlerinnen und Künstler aus dem Landkreis, die durch herausragende Aktivitäten und hohes Engagement hervortreten, auszeichnen, unterstützen und für die künstlerische Weiterentwicklung motivieren. Analog den Richtlinien des Kulturförderprogramms wird der Preis in den Sparten Heimat-/Kulturpflege, Kunst, Literatur, Medien, Musik und Theater ausgeschrieben. Bewerbungen nimmt der Fachbereich Bildung & Kultur bis zum 1. März des Folgejahres entgegen.

    Im Jahre 2006 wurden die Richtlinien modifiziert. Der Landkreis Bernkastel-Wittlich vergibt den Kulturpreis alle 2 Jahre, der drei unterschiedlich ausgerichtete Preise beinhaltet. Den Kulturpreis, den Kulturförderpreis und den Projektsonderpreis.

    Der Kulturpreis des Landkreises Bernkastel-Wittlich ist mit 3.000 € dotiert und soll Künstlerinnen und Künstler auszeichnen, die in ihrer Entwicklung Herausragendes geleistet haben und mit ihrem künstlerischen Schaffen überregionale Bedeutung erlangt haben.

    Der Kulturförderpreis des Landkreises Bernkastel-Wittlich ist mit 2.000 € dotiert und soll junge, talentierte Künstlerinnen und Künstler auszeichnen und unterstützen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine aussichtsreiche Entwicklung erwarten lassen.

    Der Projektsonderpreis des Landkreises Bernkastel-Wittlich wird für Kinder- und Jugendkulturprojekte mit den besonderen Schwerpunkten Kunst, Kultur und Bildung vergeben. Es können bis zu 2.000 € vergeben werden.



Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende