Erlaubnis für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern in einem förmlichen Verfahren beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten. 

    Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

    In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem folgende Angaben:

    • Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung
    • Dauer, Art und Menge der Entnahme

    Damit die Behörde Ihr Vorhaben und dessen Auswirkungen beurteilen kann, haben Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel einen Erläuterungsbericht, Lagepläne und Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen. Je nach Art des Vorhabens können die Unterlagen sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

    Unter Umständen muss die Behörde ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen. Dabei haben Beteiligte die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Behörde macht das Vorhaben zu diesem Zweck öffentlich bekannt und führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung durch.

    Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
     

  • Teaser

    Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen. Diese kann in einigen Fällen nur in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erteilt werden.

  • Verfahrensablauf

    Eine Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

    • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
    • Die zuständige Wasserbehörde
      • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
      • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
    • Die zuständige Stelle gibt das Vorhaben öffentlich bekannt.
    • Die zuständige Stelle führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durch.
    • Sie erhalten
      • eine Erlaubnis oder
      • einen Ablehnungsbescheid
    • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
    • Sie zahlen die Gebühr.
       
  • Zuständige Stelle

    Zuständig sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

  • Voraussetzungen

    • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
    • Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

    In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

    • Erläuterungsbericht 
    • Übersichtslageplan als Topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist  
    • aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
    • Angaben zur Art der Anlage
    • schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt 
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

    Im Einzelfall haben Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorzulegen.
     

    Zusätzlich benötigen Sie in Rheinland-Pfalz einen Fachkundenachweis.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Erteilung der Erlaubnis ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.

    Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. August 2019 Anlage Teil 5 Nrn. 11.1.1 und 11.1.2

    Vorkasse: Nein
    https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen
    Einfache Erlaubnis

    Vorkasse: Nein
    https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen
    Einfache Erlaubnis bei eingeschlossener Genehmigung der Anlage zur Wasserversorgung

    Vorkasse: Nein
    https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen
    Gehobene Erlaubnis

    Vorkasse: Nein
    https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen
    Gehobene Erlaubnis bei eingeschlossener Genehmigung der Anlage zur Wasserversorgung

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Widerspruch

  • Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Unterstützende Institutionen

    Landesamt für Umwelt

  • Weiterführende Informationen

  • Anträge / Formulare