Afrikanische Schweinepest
Leistungsbeschreibung
Der Verdacht auf das Vorliegen der Klassischen Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest ist beim Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen.
Die für die Probennahme zu verwendenden EDTA-Kabevetten, Schutzgefäße mit Saugeinlage und die Probenbegleitscheine werden vom Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung gestellt (Probenbegleitscheine auch abrufbar unter www.lua.rlp.de, Service, Downloads, Tierseuchen & Tiergesundheit.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Tierseuchen-Newsletter I_2024.pdf
20240822_Merkblatt_ASP_Kleinsthaltungen_Endfassung.pdf
Flyer_Kleinsthaltung_von_Haus_und_Minischweinen_23.08.24.pdf
Abschussprämie für Schwarzwild wird verlängert
Bis 31.12.2025 (Beschluss des Kreisausschusses Nr. 2023/44 zur Sitzung vom 27.02.2023) wird eine Prämie von 50 € für den Abschuss von Wildschweinen bis 20 kg und die Erstattung von 5 € zur Trichinenuntersuchung bis 20 kg Lebendgewicht gewährt.
Die Absenkung der Schwarzwildbestände ist eine entscheidende Voraussetzung zur Minimierung der Risiken eines Seucheneintrags der Afrikanischen Schweinepest (ASP) und zur Verhinderung einer schnellen Seuchenausbreitung bei Seuchenfeststellung im Land. Je höher die Schwarzwildbestände im Landkreis sind, desto schneller wird sich die ASP im Falle eines Seucheneintrags ausbreiten.
Mit einer Abschussprämie und der Förderung der Trichinenuntersuchung für Wildschweinfrischlinge bis 20 kg Lebendgewicht will der Landkreis Bernkastel-Wittlich die Bestandsdichte und den Zuwachs der Wildschweinpopulation deutlich reduzieren um damit das Risiko des Eintrages und damit verbundener Ausbreitung der ASP zu reduzieren und gleichzeitig Wildschäden minimieren.
Vorraussetzung für den Erhalt der Prämie:
- Die Abschussprämie i.H.v. 50,00 € je Stück Schwarzwild mit einem Lebendgewicht bis 20 kg wird nur ausgezahlt, wenn, das Wildschwein bis 31.12.2025 im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich erlegt wurde.
- Die Auszahlung der Prämie erfolgt quartalsweise an den Erleger/-in, da dieser/diese den Aufwand für das Erlegen des Wildschweines hat. Der Antragsteller muss in dem Jagdbezirk zur Jagdausübung berechtigt sein, in dem das Schwarzwild erlegt wurde
- Das Wildschwein muss immer, auch wenn es zum Eigenbedarf bestimmt ist, mit einer Wildmarke gekennzeichnet sein, die Trichinenprobenuntersuchung (*) muss im Trichinenuntersuchungslabor der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich durchgeführt werden.
- Von dem erlegten Tier ist ein Lichtbild mit Datumsanzeige anzufertigen. Dieses muss zusammen mit dem Antragsformular an die angegebene Adresse gesendet werden
- Für die Auszahlung der Prämie ist ein Antragsformular durch den Erleger/-in auszufüllen.
- Der Wildursprungschein ist vollständig auszufüllen. Es sind insbesondere die Daten (Adresse, einschl. Telefonnummer) der Erleger/-in, die Nummer der Wildmarke, sowie die genaue Bezeichnung des Jagdbezirkes einzutragen.
- Das erlegte Wildschwein muss bis zu 3 Tagen nach Übermittlung an das Veterinäramt bei dem Antragsteller verbleiben, da stichprobenartig Kontrollen durch das Veterinäramt des Landkreises Bernkastel-Wittlich durchgeführt werden.
(*) wird das erlegte Wildschwein nicht der Nahrungskette zugeführt, muss keine Untersuchung auf Trichinen durchgeführt werden.
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist in den letzten Jahren in zahlreichen Ländern Europas bei Haus- und Wildschweinen ausgebrochen und breitet sich innerhalb dieser Länder weiter aus. Am 10. September 2020 wurde in Brandenburg der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein im Landkreis Spree-Neiße in der Gemeinde Schenkendöbern – und somit erstmalig in Deutschland - festgestellt. Positiv getestet wurde ein stark verwester Kadaver einer ca. 2-3 Jahre alten Bache. Das Tier wurde von dem lokalen Jagdausübungsberechtigten auf einem abgeernteten Maisfeld ca. 7 km von der polnischen Grenze entfernt gefunden.
Auf polnischer Seite grenzt auf Höhe des Falles lediglich die ASP-Pufferzone, nicht jedoch das gefährdete Gebiet (= infizierte Gebiet) an die deutsche Grenze. Die Fundorte ASP-positiver Wildschweine in Belgien befinden sich rund 40 km zur deutschen Grenze entfernt
Kurz darauf wurde auch in Sachsen und in Mecklenburg-Vorpommern das ASP-Virus nachgewiesen.
Die Folgen sind schwerwiegende Restriktionen für schweinehaltende Betriebe und Jagende (sofortigen Jagd-, Ernte- und Betretungsverbote). Die deutsche Schweinbranche ist durch den ersten ASP Fall in Brandenburg direkt betroffen, denn zahlreiche Drittländer, darunter auch China als größter Exportmarkt für deutsche Produkte, hat sofort die Einfuhr aus Deutschland gestoppt. Dies macht die verheerenden Folgen für alle Beteiligten beim Ausbruch dieser Seuche deutlich.
Übertragung der ASP
Die ASP wird direkt von Tier zu Tier übertragen. Beispielsweise durch den Kontakt von Hausschweinen zu Wildschwein bei offenen Haltungsformen (Freiland- bzw. Auslaufhaltung).
Das Virus kann auch indirekt durch den Menschen, andere Tiere oder Gegenstände übertragen werden. Der Mensch kann nach Kontakt zu infizierten (Wild-)Schweinen, zum Beispiel über schmutzige Hände, das Virus übertragen. Virusbehaftete Kleidung, Gegenstände, Futtermittel, Schlacht- und Speiseabfälle, Gülle/Mist oder Fahrzeuge können ebenso das Virus weitertragen.
Auch Hunde (Jagdhunde) und Katzen, die Kontakt mit einem infizierten Wildschwein hatten, können indirekt das ASP-Virus übertragen, wenn sie anschließend Kontakt zu Hausschweinen haben.
Eine Impfung gegen ASP ist derzeit nicht möglich. Daher sollten sich alle Beteiligten regelmäßig die Risiken der Einschleppung und Möglichkeiten der Bekämpfung bei einer Früherkennung bewusstmachen. Je früher die ASP erkannt wird, desto besser stehen die Chancen einer Tilgung. Je weniger Wildschweine in einer Region leben, desto kleiner die Zahl der Tiere die erkranken können und desto besser die Bekämpfungsaussichten.
Wie kann das Virus über Speiseabfälle übertragen werden?
Die Krankheitserreger sind extrem widerstandsfähig und halten sich monatelang in unbehandeltem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie gepökelten oder geräucherten Waren (z. B. in rohem Schinken oder Salami). In tiefgefrorenem Fleisch kann das Virus sogar jahrelang überleben. Werden Lebensmittel, die mit dem Erreger infiziert sind, von bisher nicht infizierten Tieren gefressen (z. B. Speiseabfälle, die an Schweine verfüttert werden oder weggeworfene Lebensmittel, die von Wildschweinen aufgenommen werden), kann auch hierüber eine Übertragung des ASP-Virus erfolgen.
Was können Verbraucher/-innen tun, um eine Ausbreitung zu verhindern?
- Küchenabfälle oder Essensreste dürfen grundsätzlich nicht an Schweine (Haus- und Wildschweine) verfüttert werden.
- Bringen Sie keine Erzeugnisse, die Schweinefleisch enthalten, aus Ländern, die von ASP betroffen sind mit.
- Das Mitbringen von Fleisch oder anderen tierischen Lebensmitteln aus Ländern außerhalb der EU ist verboten.
- Lassen Sie keine Speisereste in der Natur zurück. Wildschweine gibt es überall in Deutschland.
- Betreten Sie unaufgefordert keine Tierhaltungen.
- Melden Sie tot aufgefundene Wildscheine an das zuständige Veterinäramt oder über die kostenfreie Tierfund-App
Worauf müssen Reisende bei der Rückkehr aus ASP-Gebieten achten?
Reisende, die aus Ländern kommen, in denen ASP vorkommt, sollten auf das Mitbringen von Schweinefleischprodukten (z. B. Wurst, Schinken, tiefgefrorenes Fleisch) verzichten. Aus Ländern außerhalb der EU dürfen grundsätzlich keine tierischen Lebensmittel mitgebracht werden.
Worauf müssen Jäger/-innen bei der Rückkehr aus ASP-Gebieten achten?
Regionen, die von der ASP betroffen sind, sollten für Jagdreisen besser gemieden werden. In Osteuropa, insbesondere in Polen, Tschechien, im Baltikum, der Ukraine, Weißrussland sowie Russland gibt es regionale Seuchenherde.
Neben den auch für nicht-jagende Reisende geltenden Maßnahmen, müssen Jäger/-innen vor allem auf Biosicherheit achten: Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge und Jagdausrüstung müssen gründlich gereinigt oder desinfiziert werden. Empfehlung: Bringen Sie keine getragene Jagdkleidung oder verwendete Jagdausrüstung mit nach Deutschland.
Unverarbeitete Trophäen oder Fleisch dürfen aus von der ASP betroffenen Regionen nicht mitgebracht werden.
Was können Jäger/-innen zur Vorbeugung tun?
Um die Einschleppung der ASP möglichst frühzeitig zu erkennen, sollten sich Jäger/-innen kontinuierlich am Monitoringprogramm des Landes beteiligen und möglichst jedes Stück Fallwild, Unfallwild und krank erlegtes Schwarzwild beproben. Außerdem gilt bei der Schwarzwildjagd:
- Unmittelbaren Kontakt der Jagdhunde insbesondere zu Fallwild und erlegten Wildschweinen nach Möglichkeit vermeiden.
- Keine Verwendung von Schwarzwild-Aufbruch, Speiseabfällen, Schlachtresten usw. zur Kirrung. Speiseabfälle und Essensreste nicht im Revier entsorgen.
- Keine Verbringung von Abfallprodukten bei der Verwertung von Schwarzwild in das Revier, sondern als Abfall entsorgen.
Wie kann die Jagd auf Wildschweine helfen, eine Ausbreitung der ASP zu verhindern?
Eine reduzierte Schwarzwildpopulation verringert die Kontaktmöglichkeiten zu Ansteckungsquellen und kann daher dazu beitragen, dass sich die Seuche nicht weiter ausbreiten kann. Die intelligente Bejagung der Schwarzwildpopulation ist damit ein wichtiger Baustein der Prävention. Ziel ist die Absenkung der Schwarzwildbestände als maßgebliche Voraussetzung, um eine Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern.
Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen
Um das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinpest in Rheinland - Pfalz zu senken spielen Maßnahmen für die Früherkennung des Virus eine erhebliche Rolle.
Aus diesem Grund möchten wir Sie dafür sensibilisieren jedes verendete, verunfallte, krank oder auffällig erlegte Stück Schwarzwild auf ASP zu beproben. Angesichts dessen wird die Prämie für die Beprobung von Fall- und Unfallwild vom Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf 70 Euro mit Wirkung zum 20.09.20 erhöht.
Bei Auffälligkeiten (mehrere Stücke Fallwild, abgekommene Tiere, mangelnde Scheu, besondere Merkmale an erlegten Stücken usw.) unbedingt das Veterinäramt informieren.
- zu beprobende Wildschweine
- gesund erlegte Tiere nach festgelegtem Stichprobenplan und näherer Anweisung der Veterinärbehörde
- alle verendet aufgefundenen Tiere (Fallwild)
- alle verunfallten Tiere (Unfallwild)
- alle krank erlegten Tiere
- verhaltensauffällige Tiere (z. B. Bewegungs- oder Koordinationsstörungen) und/oder
- Tiere mit Organveränderungen (z. B. Blutungen, Lungen-, Darmentzündung)
- zu entnehmende Proben
- bei gesund erlegten Tieren
- Blutprobe (EDTA-Blut, aus dem Herzen bzw. den großen Gefäßen) oder
- bluthaltige Körperhöhlenflüssigkeit (nach Möglichkeit Brusthöhlenflüssigkeit)
- bei Fallwild, Unfallwild, krank erlegten Tieren
- Blutprobe (EDTA-Blut, aus dem Herzen bzw. den großen Gefäßen) oder
- bluthaltige Körperhöhlenflüssigkeit (nach Möglichkeit Brusthöhlenflüssigkeit)
- sofern keine Blutprobe oder blutige Körperhöhlenflüssigkeit entnommen werden kann:
- eine Organprobe (bevorzugt Milz, ggf. Rachenmandeln, Lymphknoten)
- sofern keine der o. a. Proben entnommen werden kann:
- der gesamte Tierkörper
- sofern nur noch das Skelett zur Verfügung steht:
- ein Röhrenknochen (Oberarm- oder Oberschenkelknochen)
Entnahme der Blutproben bzw. der bluthaltigen Körperhöhlenflüssigkeit
- unmittelbar beim Aufbruch bzw. nach Auffinden der Stücke
- Verwendung von EDTA-Kabevetten*) (siehe nachfolgende Abbildung)
Bild: LUA, Koblenz
- Schutzkappe (1) entfernen
- Blut bzw. blutige Körperhöhlenflüssigkeit durch Anziehen des Stempels (2) ansaugen
- Stempel bis zum Anschlag aufziehen und abbrechen
- Schutzkappe wieder aufsetzen
- Verunreinigungen der Kabevetten unbedingt vermeiden!
Bei Verwendung von wiederverwertbaren Hilfsmitteln (z. B. Messer) zur Entnahme von Proben ist deren anschließende Reinigung und Desinfektion zu berücksichtigen, damit eine mögliche Verschleppung des Erregers oder eine Kontamination von Proben unterbunden wird.
Zuordnung der Probe zum Probenbegleitschein
- auf der Kabevette befindliche Barcode-Doublette an der Lasche (3) abziehen
- Barcode-Doublette auf den Probenbegleitschein an der hierfür vorgesehenen Stelle aufkleben („Wildmarken-Nummer/ Kennzeichnung“)
Sicherung der Probengefäße
- Kabevetten in ein Schutzgefäß mit Saugeinlage verbringen (siehe nachfolgende Abbildung)
Bild: LUA, Koblenz
- kein Blut bzw. bluthaltige Körperhöhlenflüssigkeit unmittelbar in die Schutzgefäße einfüllen!
- Verunreinigungen der Schutzgefäße unbedingt vermeiden!
- EDTA-Blutproben und bluthaltige Körperhöhlenflüssigkeit nach der Entnahme möglichst sofort kühlen (4- 8 °C, „Kühlschranktemperatur“)
Achtung: EDTA-Proben dürfen nicht eingefroren werden!
Ausfüllen des Probenbegleitscheins
- für jedes Wildschwein einen eigenen Probenbegleitschein verwenden
Ausnahme: Drückjagden; Verwendung des gesonderten Probenbegleitscheins für Sammeleinsendungen möglich - Angaben vollständig und leserlich eintragen
- Verunreinigungen des Probenbegleitscheins unbedingt vermeiden!
- Proben zusammen mit dem Probenbegleitschein unverzüglich auf den Einsendeweg bringen
Anträge / Formulare