Sammlungen: Gewerblich

  • Leistungsbeschreibung

    Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 01.06.2012 wurde die Anzeigepflicht für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen neu eingeführt. Abfälle zur Verwertung sind z.B. Altkleider, Schuhe, Altmetalle, Altpapier, Bioabfälle. Diese Abfälle sind grundsätzlich dem Landkreis Bernkastel-Wittlich als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu überlassen. Wer künftig diese Abfälle aus privaten Haushaltungen sammeln möchte, muss nachweisen können, dass für diese Abfälle keine Überlassungspflichten bestehen. Insbesondere müssen die Abfälle nach der Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

    Unter einer gewerblichen Sammlung versteht man eine Sammlung von Abfällen zum Zwecke der Einnahmeerzielung (§ 3 Abs. 18 KrWG).

    Eine Gemeinnützige Sammlung von Abfällen wird durch eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG)) getragen und dient der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52-54 der Abgabenordnung (AO). Um eine gemeinnützige Sammlung handelt es sich auch dann, wenn ein gewerblicher Sammler mit der Sammlung beauftragt wird und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt (§ 3 Abs. 17 KrWG).

    Sammlungen können im Hol- und/oder im Bringsystem durchgeführt werden. Auch Sammlungen mittels fest aufgestellter Container (z.B. Altkleider) oder die Annahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf dem eigenen Betriebsgelände (z.B. Schrottplatz) müssen somit angezeigt werden, sofern die Abfälle nicht im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angenommen werden.

    Die Verletzung der Anzeigepflicht kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden.


    Anzeigeverfahren

    Spätestens drei Monate vor Aufnahme der Sammeltätigkeit ist eine entsprechende Anzeige bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Untere Abfallbehörde, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich, einzureichen.

    Soweit eine Sammlung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG bereits bestand (z.B. regelmäßige Sammlungen, die bereits in der Vergangenheit durchgeführt wurden), müssen die Anzeigen bis spätestens 31.08.2012 der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vorliegen. Das Sammeln ohne vorherige Anzeige ist ab dem 01.09.2012 nicht mehr zulässig.

    Die Anzeige ist unter Nutzung der von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur Verfügung gestellten Vordrucke zu tätigen. Zusätzlich sind die dort geforderten Unterlagen einzureichen. Die Untere Abfallbehörde prüft unter Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung erfüllt sind.

    Der Anzeigende erhält eine entsprechende Nachricht von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Die angezeigte Sammlung kann von Bedingungen abhängig, zeitlich befristet oder mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Auch kann bestimmt werden, dass die gewerbliche Sammlung für einen Mindestzeitraum von bis zu drei Jahren durchzuführen ist. Wird die Sammlung vor Ablauf des bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder wird sie in ihrer Art und Ausmaß in Abweichung von den festgelegten Bedingen und Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der Sammlung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen verpflichtet. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann vom Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung verlangt werden.


    Mitführen von Unterlagen beim Sammeln

    Bei der Durchführung der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung sollte der Bescheid der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur angezeigten Sammlung als Nachweis bei Kontrollen mitgeführt werden.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende