Lernmittelfreiheit

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Eine Teilnahme an der Lernmittelfreiheit/Schulbuchausleihe ist in Rheinland-Pfalz für alle Schülerinnen und Schüler sämtlicher Klassen- und Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen, der Wahlschulbildungsgänge in Vollzeitform an den berufsbildenden Schulen sowie den Kollegs möglich.

    Das System der Schulbuchausleihe in Rheinland-Pfalz untergliedert sich in die Ausleihe gegen Gebühr und die Lernmittelfreiheit. Im Rahmen der Lernmittelfreiheit erhalten Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler mit geringem Einkommen Schulbücher und ergänzende Druckschriften wie zum Beispiel Arbeits- und Übungshefte kostenlos.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-Wittlich

    Lernmittelfreiheit

    Die Schulbuchausleihe ist in Rheinland-Pfalz für Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen der Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen möglich. Ferner können alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die ein berufliches Gymnasium, eine Fachoberschule an der Realschule plus, die Berufsfachschule I oder II, die dreijährige Berufsfachschule, die höhere Berufsfachschule oder die Berufsoberschule I oder II besuchen.

    Schülerinnen und Schüler der Förderschulen sowie des Berufsvorbereitungsjahres in Vollzeitform sind von den nachfolgenden Regelungen befreit, da alle Lernmittel und aus pädagogischen Gründen sonstige Materialien von Gesetzes wegen kostenfrei ausgeliehen werden.

    Allgemeine sowie schuljahresspezifische Informationen zur Lernmittelfreiheit und der entgeltlichen Schulbuchausleihe sind unter den rechts angegebenen Links abrufbar. Weiterhin wird auf wichtige Termine regelmäßig über den Internetauftritt des Landkreises sowie in den Kreisnachrichten hingewiesen.

    Lernmittelfreiheit Abgabefrist: 15. März 2024

    Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, erhalten Schulbücher und ergänzende Druckschriften wie zum Beispiel Arbeits- und Übungshefte auf Antrag kostenfrei.

    Nach dem oben genannten Termin gestellte Anträge werden nur noch in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt, z.B. bei nachträglicher Schulanmeldung, unterjährigem Schulwechsel oder Wiederholung der Abgangsklasse. Ein Antrag auf Lernmittelfreiheit sollte daher vorsorglich gestellt werden, d.h. auch im Falle einer noch ausstehenden Entscheidung zum Besuch einer konkreten Schule oder einer ungewissen Versetzung.

    Informationen zur Lernmittelfreiheit 2023/2024
    Informationen zur Lernmittelfreiheit 2024/2025

  • Teaser

    Ihr Einkommen ist zu gering, um die Kosten für Schulbücher Ihres Kindes zu tragen? Dann können Sie Lernmittelfreiheit beantragen.

  • Verfahrensablauf

    Bei dem für Ihre Schule zuständigen Schulträger sind die Antragsunterlagen auf Gewährung von Lernmittelfreiheit in Papierform einzureichen.

  • Voraussetzungen

    Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler, deren Einkommen die in § 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, erhalten auf Antrag Schulbücher und ergänzende Druckschriften (z.B. Arbeitshefte) kostenfrei.

    Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und des Berufsvorbereitungsjahres nehmen ebenfalls an der kostenfreien Lernmittelausleihe teil, unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit, der an den für Ihre Schule zuständigen Schulträger zu richten ist.

    Die schriftliche Antragstellung entfällt für die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und dem Berufsvorbereitungsjahr.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Bei der unentgeltlichen Ausleihe (Lernmittelfreiheit) fallen (auch an Förderschulen und im Berufsvorbereitungsjahr) keine Gebühren für die Ausleihe von Lernmitteln an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Abgabefrist für das Antragsformular zur Beantragung von Lernmittelfreiheit ist jeweils der 15. März für das folgende Schuljahr. Verspätet eingegangene Anträge dürfen in begründeten Fällen durch den Schulträger angenommen und bearbeitet werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Antragsunterlagen können auf nachfolgender Seite aufgerufen und ausgedruckt werden.
     


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-Wittlich

Wenden Sie sich bitte mit allen Fragen, die Sie im Zusammenhang mit der Lernmittelfreiheit haben, an den zuständigen Schulträger. Dies ist für die Grundschulen die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung, für die weiterführenden Schulen und die Berufsschulen im Landkreis die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, für die Erbeskopf-Realschule plus in Thalfang die Verbandsgemeindeverwaltung in Thalfang.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende