Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln

  • Leistungsbeschreibung

    Tierarzneimittel sind Stoffe und Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, durch die Anwendung am oder im tierischen Körper Krankheiten, Körperschäden, Leiden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen.


    Man unterscheidet zwischen rezeptpflichtigen, apothekenpflichtigen und freiverkäuflichen Tierarzneimitteln. Näheres hierzu ergibt sich aus dem Arzneimittelgesetz (AMG).


    Freiverkäufliche Tierarzneimittel

    Seit dem 01.01.2011 ist die Zuständigkeit für die Überwachung der Tierarzneimittel von den Landesbehörden in die Zuständigkeit der Kreisverwaltung gewechselt. Im Landkreis Bernkastel-Wittlich wird diese Aufgabe vom der Lebensmittelaufsicht und dem Gesundheitsamt wahrgenommen.

    Freiverkäufliche Tierarzneimittel werden unter anderem in Verbrauchermärkten, in Drogeriemärkten, in Reformhäusern, in Heimtier- und Zoohandlungen, auf Wochenmärkten.

    Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde angezeigt werden.


    Tierarzneimittelüberwachung

    Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln, die bei Tieren eingesetzt werden

    Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung obliegt die Durchführung der Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln einschließlich der Betäubungsmittel auf allen Handelsstufen von der Herstellung bis zur Anwendung bei Tieren durch Tierärzte mit Ausnahme der Tierimpfstoffe.

    Zu den Aufgaben gehört insbesondere die Überwachung von:

    • Öffentlichen Apotheken hinsichtlich des Verkehrs mit Tierarzneimitteln
    • Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein wie Tierheilpraktiker
    • Klinischen Prüfungen bei Tieren
    • Herstellern, pharmazeutischen Unternehmern und Großhändlern

    Seit dem 01.01.2011 ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Anwendung von Tierarzneimitteln bei Tieren durch Tierhalterinnen und Tierhalter die Kreisverwaltung.

    Die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln erfolgt in der Regel unangemeldet, die Inspektion sind nach § 66 AMG von den Tierhaltern zu dulden, bei der Überprüfung haben sie mitzuwirken. Bei Hinweisen auf Qualitätsmängel von Arzneimitteln können auch Probennahmen nach § 65 AMG durchgeführt werden.


    Tierärztliche Hausapotheken

    Tierarzneimittel dürfen nur von der Apotheke oder vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden. Der Tierarzt darf allerdings Arzneimittel nur für die von ihm behandelten Tiere abgeben und muss zuvor den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke angezeigt haben.

    Seit dem 1. März 2018 gilt die im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr.7, S.213) verkündete Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung und Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBI.I S.1760), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2018 (BGBI. I S. 213) geändert worden ist.

    Die Änderungen betreffen folgende Punkte bei der Behandlung mit Arzneimitteln mit antibakterieller Wirkung (im Folgenden Antibiotika genannt):

    • Pflicht zur klinischen Untersuchung bei Behandlung mit Antibiotika
    • Umwidmungsverbot bei sogenannten Reserveantibiotika
    • Antibiogrammpflicht
    • Verfahren zur Probenahme, Isolierung der Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit
    • Neue Nachweispflichten

    Die Bestimmungen erfassen nicht nur die Nutztierpraxis, sondern auch den gesamten Pferde- und Kleintierbereich.