Beförderung zu Kindertagesstätten
Leistungsbeschreibung
Beförderung zu Kindertagesstätten
Anspruchsgrundlage für die Beförderung zu Kindertagesstätten ist § 20 des Kindertagesstättengesetzes. Hiernach haben die Landkreise die Beförderung von Kindern, für die kein Platz in einer wohnungsnahen Kindertagesstätte zur Verfügung steht und die deshalb eine entferntere Kindertagesstätte in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen müssen, zu gewährleisten.
Der Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übernahme der Beförderungskosten besteht jedoch erst ab dem Monat, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.
Näheres zur Beförderung zu den Kindertagesstätten ist in § 20 des Kindertagesstättengesetzes und im Maßnahmenkatalog des Landkreises für die Kindergartenfahrten geregelt