Freizügigkeitsrecht (EU, EWR, Schweiz, Vereinigtes Königreich)

  • Leistungsbeschreibung

    Freizügigkeit (EU, EWR, Schweiz, Vereinigtes Königreich)

    Informationen für Staatsangehörige der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz

    Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) 1 und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

    Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) 2 und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.

    1 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

    2 Norwegen, Island und Liechtenstein

    Einreise und Aufenthalt

    • Für die Einreise und den Aufenthalt reicht bei Unionsbürgern und Angehörigen der EWR-Staaten ein gültiger Personalausweis, ein Pass ist nicht erforderlich.
    • Für die Einreise wird kein Visum benötigt.
    • Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, müssen Sie sich nach dem Zuzug in den Landkreis Bernkastel-Wittlich bei der für Ihre Wohnanschrift zuständigen Meldebehörde anmelden.
    • Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht benötigt, wenn man als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln Freizügigkeit genießt. Es ist deshalb nur im Ausnahmefall möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
    • Familienangehörige, die nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen, erhalten eine Aufenthaltskarte (EU-Familienangehörige).

    Nach drei Monaten Aufenthalt besteht nur dann ein Freizügigkeitsrecht, wenn eine

    • Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ausgeübt wird
    • eine Arbeit gesucht wird (in der Regel nur für 6 Monate möglich)
    • ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde
    • oder wenn ausreichende eigene Mittel für den Lebensunterhalt und eine Krankenversicherung vorhanden sind

    Arbeiten

    Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten können jede selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung aufnehmen. Eine gesonderte Erlaubnis oder Bescheinigung wird nicht benötigt.

    Recht auf Daueraufenthalt

    Ein Recht auf Daueraufenthalt bekommen Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie ihre Familienangehörigen, wenn Sie mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Weitere Informationen hierzu: Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger und deren Familienangehörige

    Das Recht zum Daueraufenthalt erlischt, wenn Sie Deutschland für mehr als 2 Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei uns, wenn Sie einen längeren Aufenthalt im Ausland beabsichtigen.

    Freizügigkeitsbescheinigung

    Wegen einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Anfang 2013 werden keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr ausgestellt. Es werden auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht ausgestellt.

    Integrationskurs

    Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Eine Zulassung zu einem Integrationskurs ist allerdings möglich, wenn freie Plätze bei einem Integrationskursträger vorhanden sind. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen.

    Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Bürgern der EU, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU

    Die Aufenthaltskarte wird Familienangehörigen ausgestellt, die keine Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union - EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) sind und mit einem freizügigkeitsberechtigten Bürger aus der EU eine familiäre Lebensgemeinschaft führen.

    Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt. Sie bescheinigt das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Jede Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder Selbstständige Tätigkeit) ist damit erlaubt.

    Voraussetzungen

    • Familienangehöriger ist selbst kein EU-/EWR-Bürger
    • Freizügigkeitsrecht liegt vor
      Familienangehörige genießen nur dann ein vom EU-/EWR-Bürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn dieser ein Freizügigkeitsrecht besitzt, z.B. als
      • Arbeitnehmer
      • Selbstständiger
      • Nichterwerbstätiger
    • Familiäre Beziehung zu einem Bürger der EU (außer Deutschland) oder des EWR
      Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsrecht sind insbesondere
      • Ehepartner / gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner oder
      • minderjähriges ledige Kinder oder
      • Elternteile

    Erforderliche Unterlagen in Kopie:

    • Formular „Antrag Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Nachweis der Verwandtschaft mit dem EU-/EWR-Bürger
      z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
    • Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des EU-/EWR-Bürgers
      • bei Arbeitnehmern: Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung
      • Selbständigen: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide
      • Nicht-Erwerbstätigen: Krankenversicherung und Nachweise über ausreichende Existenzmittel
    • Meldebestätigung des EU-/EWR-Bürgers
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis
       

    Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger und deren Familienangehörige (außer Deutschland) und des EWR, § 4 a FreizügG/EU

    Unionsbürger, die sich 5 Jahre in Deutschland durchgängig freizügigkeitsberechtigt aufgehalten haben, erlangen von Gesetzes wegen ein Daueraufenthaltsrecht.

    Die Bescheinigung über den Daueraufenthalt ist rein deklaratorisch und für einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Bedeutung. Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten ist sie nicht erforderlich.

    Für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Bürgern aus der EU (außer Deutschland) und dem EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) kann nach einem Aufenthalt von (in der Regel) 5 Jahren eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt werden.

    Voraussetzungen

    • 5 Jahre Freizügigkeitsrecht ausgeübt
      • 5-jähriger ununterbrochener, rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (Familienangehörige müssen sich zusammen mit dem EU- oder EWR-Bürger in Deutschland aufgehalten haben)
      • und in dieser Zeit durchgehend ein Freizügigkeitsrecht (z. B Arbeitnehmer/Selbstständiger/etc.) ausgeübt wurde.
    • Antragsteller/-in ist selbst kein/e EU- oder EWR-Bürger/-in
    • Familienangehöriger kommt aus der EU (außer Deutschland) oder dem EWR

    Erforderliche Unterlagen in Kopie:

    • Formular „Antrag auf Ausstellung eines Daueraufenthaltsrechts“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass oder gültige ID-Karte
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Nachweise zum Freizügigkeitsrecht (für die letzten 5 Jahre)
      • Arbeitnehmer: Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung
      • Selbständige: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide
      • Nicht-Erwerbstätige: Krankenversicherung und Nachweise über Existenzmittel
    • Melderegisterauskunft (Nachweis des ständigen Aufenthaltes)
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis 

    Aufenthaltserlaubnis-Schweiz, §§ 28, 56 AufenthV

    Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen. Bei der Ausländerbehörde wird dabei geprüft, ob ein Freizügigkeitsrecht besteht.

    Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 ausgestellt.

    Voraussetzungen

    • Staatsangehörigkeit der Schweiz
      Bei einer Familie muss mindestens ein Familienmitglied die Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen.
    • Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
    • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
      Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

    Erforderliche Unterlagen in Kopie:

    • Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
    • gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
    • 1 x aktuelles biometrisches Foto
    • Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
      • Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
      • Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt (ggf. Aufträge, etc.)
      • Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt (ggf. Aufträge, etc.)
      • Studierende: Zulassung Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
      • Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
    • Nachweis der familiären Beziehung zum Schweizer-Staatsangehörigen
      z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis

    Aufenthaltsdokument Vereinigtes Königreich

    Britische Staatsangehörige benötigen zukünftig für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel oder einen anderen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht.

    Wenn der Wohnsitz spätestens am 31.12.2020 nach Deutschland verlegt wurde, genießen britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige ein aus dem EU-Recht abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Es gelten dabei erleichterte Voraussetzungen.

    Ihnen wird von Amts wegen ein Aufenthaltsdokument-GB ausgestellt. Dieses ist in der Regel 10 Jahre gültig und bescheinigt das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Jede Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder Selbstständige Tätigkeit) ist damit erlaubt.

    Dazu müssen sie bis spätestens 30.06.2021 ihren Aufenthalt bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde angezeigt haben. Im Landkreis Bernkastel-Wittlich lebende britische Staatsangehörige, welche einwohnermelderechtlich bereits bekannt sind, werden seitens der Ausländerbehörde in einem persönlichen Schreiben mit beigefügtem Anzeigebogen angeschrieben.

    Voraussetzungen

    • Britische Staatsangehörigkeit
      • Bezeichnung „British Citizen“.
      • Sie besitzen neben der britischen Staatsangehörigkeit nicht auch die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen).
    • Familienangehörige ohne britische Staatsangehörigkeit
      Familienangehöriger eines Briten, welcher nicht auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) besitzt.
    • Sie haben Ihren Wohnsitz spätestens bis zum 31.12.2020 nach Deutschland verlegt.
    • Hauptwohnsitz aktuell im Landkreis Bernkastel-Wittlich
    • Aufenthaltsanzeige ist erfolgt
      Sie haben bis spätestens 30.06.2021 Ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde angezeigt
    • Vorsprache mit Termin
      • Vorherige Terminsprache ist erforderlich.
      • Bei Familien ist die gemeinsame Vorsprache aller Familienangehörigen (Ehepartner und minderjährige Kinder ab 6 Jahren) erforderlich. Kinder unter 6 Jahren sollen bitte möglichst nicht mitkommen.

    Erforderliche Unterlagen in Kopie

    • Formular "Aufenthaltsanzeige für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige (Ausstellung eines Aufenthaltsdokument-GB)" (ausgefüllt)
    • Gültiger Reisepass
    • 1 aktuelles biometrisches Passfoto
    • Eheleute: Heiratsurkunde oder Urkunde über eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
    • Für minderjährige Kinder: Geburtsurkunde und aktuelle Schulbescheinigung
    • Sofern vorhanden: Bisherige Aufenthalts-Dokumente nach dem EU-Freizügigkeitsrecht
      Nur, wenn Ihnen oder Familienangehörigen eines der folgenden Dokumente von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellt worden ist:
    • Aufenthaltskarte
    • Daueraufenthaltskarte oder
    • Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger
    • Beschäftigte: Unterlagen zum Arbeitsverhältnis
      • aktuelle Bescheinigung des Arbeitsgebers über Art und Dauer der Beschäftigung
      • letzte Gehaltsabrechnung
    • Selbständige und freiberuflich Tätige: Unterlagen zur Tätigkeit
      • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
      • Letzter Steuerbescheid
    • Studierende: aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
    • Nicht Erwerbstätige: Nachweise über den Lebensunterhalt
      • Nachweise über Einkommen (z.B. einen Rentenbescheid),
      • aktuelle Bescheinigung des Versicherers über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
    • Bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII: aktueller Bescheid
      • Leistungen nach SGB II (sogenanntes „Hartz IV“): Bescheid des Jobcenters
      • Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung): Bescheid des Sozialamts
    • Nachweis über den Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
      • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
      • Mietvertrag und Wohnungsgeberbestätigung
    • Nur in bestimmten Fällen zur Prüfung des Rechts zum Daueraufenthalt: Nachweise über den ständigen Aufenthalt in Deutschland
      • Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Vorsprache bereits mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt haben

    Gebühren

    • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
    • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
    • keine: bei bisherigem Besitz einer Daueraufenthaltskarte
  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Buchstabe A - C: Frau Schuster

Buchstabe D - I: Frau Stefan

Buchstabe J - M: Herr Hendges

Buchstabe N - So: Frau Braun

Buchstabe Sp - Z: Frau Becker

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende