Niederlassungserlaubnis (unbefristet)

  • Leistungsbeschreibung

    Niederlassungserlaubnis (unbefristet)

    Die Möglichkeit zum Erwerb eines unbefristeten Aufenthaltstitels hat, wer bereits seit mehreren Jahren im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU) gewesen ist.

    Unbefristete Aufenthaltstitel sind

    • die Niederlassungserlaubnis (nach verschiedenen Rechtsgrundlagen)
    • die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (nach § 9a Aufenthaltsgesetz)

    Allerdings kann auch ein unbefristeter Aufenthaltstitel bei einem längeren Aufenthalt im Ausland ungültig werden.

    Hinweis: Während eines Aufenthalts zum Studium oder zu sonstigen Ausbildungszwecken kann Ihnen keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden! Ebenso für Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

    Niederlassungserlaubnisse

    Niederlassungserlaubnisse werden nach unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen erteilt. Es kommt darauf an, welchen befristeten Aufenthaltstitel Sie aktuell besitzen:

    • Niederlassungserlaubnis – allgemein, § 9 AufenthG
    • Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, § 26 Abs. 3 AufenthG
    • Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, § 18 c AufenthG
    • Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen, § 28 Abs. 2 AufenthG
    • Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU, § 18 c Abs. 2 AufenthG
    • Niederlassungserlaubnis für Kinder ab 16 Jahren, § 35 AufenthG
    • Niederlassungserlaubnis für Selbständige, § 21 Abs. 4 AufenthG

    Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU


    Niederlassungserlaubnis (allgemein), § 9 AufenthG

    Voraussetzungen

    • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren
    • Ausreichende Deutsch-Kenntnisse (Niveau B 1)
      Ausnahme einfache Sprachkenntnisse (Niveau A1) : Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis vor dem 31.12.2004
    • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
    • Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen (oder Ehepartner)
      Bei Bezug von öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter (Arbeitslosengeld II) oder Sozialamt (Grundsicherung) ist der Lebensunterhalt nicht gesichert.
    • Altersvorsorge
      Es müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden.
      Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zur Altersvorsorge auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
    • Ausreichende Krankenversicherung
    • keine Straftaten

    Erforderliche Unterlagen in Kopie:

    • Formular „Antrag Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Einkommensnachweise:
    • Bei Arbeitnehmern:
      • Arbeitsvertrag,
      • Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate
    • Bei Selbständigen und Freiberuflern:
      • Bescheinigung des Steuerberaters (Gewinn- und Verlustrechnung)
      • letzter Steuerbescheid
    • Bei Rentnern:
      • Rentenbescheid
    • Bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung:
      • Bescheid über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder
      • Aktuelles Gutachten der Bundesagentur für Arbeit oder aussagekräftiges fachärztliches Attest
    • Nachweis über den Bezug von sonstigen Leistungen
      (z. B. Bescheid über Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag, etc. )
    • Bescheinigung über die Teilnahme/Anmeldung am Integrationskurs
      „Zertifikat Integrationskurs“ über die erfolgreiche Teilnahme
      Bescheinigung über den Abschlusstest der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Orientierungskurs)
    • Altersvorsorge
      Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung über 60 Monaten Pflichtbeiträge
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis


    Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, § 26 Abs. 3 AufenthG

    • in der Regel nach 5 Jahren
    • bereits nach 3 Jahren (bei guter sprachlicher und wirtschaftlicher Integration)

    Voraussetzungen

    • Besitz der Aufenthaltserlaubnis
      • § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (Anerkennung als Asylberechtigter) oder
      • § 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative Aufenthaltsgesetz (Anerkennung als Flüchtling) oder
      • § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (Resettlement-Flüchtling)
    • Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis/Deutschkenntnisse:
      • seit 3 Jahren: Sprachzertifikat C 1 (deutsche Sprache beherrschen)
      • seit 5 Jahren: Sprachzertifikat A 2 (hinreichende Sprachkenntnisse)
    • Zeiten eines Asylverfahrens werden mit angerechnet
    • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
      Die vom BAMF angebotenen Orientierungskurse vermitteln Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse.
    • Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen (oder Ehepartner)
      Es sollten keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt bezogen werden (z. B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe). Sofern jedoch öffentliche Leistungen geleistet werden, dürfen diese Leistungen nur weniger als 25 % des Gesamteinkommens ausmachen. Bei einer Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis seit 5, dürfen diese Leistungen nur weniger als 50 % des Gesamteinkommens ausmachen.
    • Ausreichende Krankenversicherung
    • Ausreichender Wohnraum
    • keine Straftaten

    Erforderliche Unterlagen in Kopie:

    • Formular „Antrag Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Einkommensnachweise
      Die Nachweise zum Lebensunterhalt können auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
    • Bei Arbeitnehmern:
      • Arbeitsvertrag,
      • Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate
    • Bei Selbständigen und Freiberuflern:
      • Bescheinigung des Steuerberaters (Gewinn- und Verlustrechnung)
      • letzter Steuerbescheid
    • Bei Rentnern:
      • Rentenbescheid
    • Bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung:
      • Bescheid über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
    • Nachweis über den Bezug von sonstigen Leistungen
      (z. B. Bescheid über Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag, etc. )
    • Bescheinigung zum Integrationskurs
      „Zertifikat Integrationskurs“ über die erfolgreiche Teilnahme auf dem Niveau A 2 oder C 1
      Bescheinigung über den Abschlusstest der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Orientierungskurs)
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis


    Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, § 18 c Abs. 1 AufenthG

    Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als Fachkraft erfolgt frühestens nach 4 Jahren. Bei Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums in Deutschland, ist dies bereits nach 2 Jahren Beschäftigung als Fachkraft möglich.

    Voraussetzungen

    • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft seit 4 Jahren
      (§ 18a, § 18b oder § 18d Aufenthaltsgesetz)
      Die Frist verkürzt sich auf 2 Jahre, bei erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung oder ein Studium in Deutschland
    • Weiterhin als Fachkraft erwerbstätig
    • Ausreichende Deutsch-Kenntnisse (Niveau B 1)
    • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland
    • Gesicherter Lebensunterhalt einschl. Krankenversicherungsschutz durch eigenes Einkommen (oder Ehepartner)
      Bei Bezug von öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter (Arbeitslosengeld II) oder Sozialamt (Grundsicherung) ist der Lebensunterhalt nicht gesichert.
    • Altersvorsorge
      • mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden.
      • bei Abschluss einer Berufsausbildung/Studium in Deutschland nur 24 Monate
    • keine Straftaten

    Erforderliche Unterlagen in Kopie:

    • Formular „Antrag Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Bei einer Berufsausbildung oder einem Studium in Deutschland: Nachweis über den erreichten Abschluss (Zeugnisse, Urkunden)
    • Einkommensnachweise
      • Arbeitsvertrag,
      • Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate
    • Bescheinigung zum Integrationskurs
      • „Zertifikat Integrationskurs“ über die erfolgreiche Teilnahme Niveau B 1
      • Bescheinigung über den Abschlusstest der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Orientierungskurs)
    • Altersvorsorge
      • Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis


    Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen, § 28 Abs. 2 AufenthG

    Voraussetzungen

    • Familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, Kind oder Elternteil
    • Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren
      Die Zeiten des Besitzes eines nationalen Visums werden mit angerechnet, wenn Sie seit der Einreise mit Ihrem deutschen Familienangehörigen zusammenleben.
    • Ausreichende Deutschkenntnisse (B 1-Niveau
    • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland
    • Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen (oder Ehepartner)
      Bei Bezug von öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter (Arbeitslosengeld II) oder Sozialamt (Grundsicherung) ist der Lebensunterhalt nicht gesichert.
    • Ausreichende Krankenversicherung
    • Ausreichender Wohnraum
    • Keine Straftaten

    Erforderliche Unterlagen in Kopie

    • Formular „Antrag Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Einkommensnachweise
      Die Nachweise zum Lebensunterhalt können auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
    • Bei Arbeitnehmern:
      • Arbeitsvertrag,
      • Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate und
    • Bei Selbständigen und Freiberuflern:
      • Bescheinigung des Steuerberaters
      • letzter Steuerbescheid
    • Bei Rentnern:
      • Rentenbescheid
    • Bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung:
      • Bescheid über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
    • Nachweis über den Bezug von sonstigen Leistungen
      (z. B. Bescheid über Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag, etc. )
    • Ausbildungsnachweis für volljährige Kinder
    • Schulbescheinigung/letztes Schulzeugnis
    • Bescheinigung zum Integrationskurs
      •  „Zertifikat Integrationskurs“ Niveau B 1
      • Bescheinigung über den Abschlusstest der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Orientierungskurs)
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis


    Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU, § 18 c Abs. 2 AufenthG

    Auf Antrag kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis für den Inhaber einer Blauen Karte EU erteilt werden, wenn er bereits seit mindestens 33 Monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und über einfache Deutsch-Kenntnisse verfügt.

    Die Frist verkürzt sich auf 21 Monate, wenn ausreichende Deutsch-Kenntnisse vorliegen.

    Voraussetzungen

    • Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU
    • Beschäftigungszeit:
      • Mindestens 33 Monate Beschäftigung und einfache Deutschkenntnisse (A1)
        Bei einfachen Deutsch-Kenntnissen, muss seit mindestens 33 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt werden. Diese Beschäftigung muss die Anforderungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU erfüllen.
      • Mindestens 21 Monate Beschäftigung und ausreichende Deutschkenntnisse (B1)
        Verfügt der Antragssteller über ausreichende Deutsch-Kenntnisse, verkürzt sich die Frist auf mindestens 21 Monaten. Diese Beschäftigung muss die Anforderungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU erfüllen.
    • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland
    • Altersvorsorge
    • Für die Dauer der Beschäftigung (33 oder 21 Monate) müssen Sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.
    • Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen
    • Bei Bezug von öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter (Arbeitslosengeld II) oder Sozialamt (Grundsicherung) ist der Lebensunterhalt nicht gesichert.
    • Ausreichende Krankenversicherung
    • Ausreichender Wohnraum
    • Keine Straftaten

    Erforderliche Unterlagen in Kopie

    • Formular „Antrag Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Einkommensnachweise
      • Arbeitsvertrag,
      • Gehaltsnachweise der letzten 33 oder 21 Monate
    • Bescheinigung zum Integrationskurs
      • „Zertifikat Integrationskurs“ über die erfolgreiche Teilnahme Niveau B 1
      • Bescheinigung über den Abschlusstest der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Orientierungskurs)
    • Altersvorsorge
      • Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis


    Niederlassungserlaubnis für Kinder (ab 16 Jahre), § 35 AufenthG

    Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann nach Vollendung des 16. Lebensjahres, an das im Bundesgebiet geborene Kind oder das als Minderjähriger mit oder zu den Eltern in das Bundesgebiet nachgezogene Kind erteilt werden, wenn es seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

    Voraussetzungen

    • Vollendung des 16. Lebensjahres
    • 5 Jahre Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis
    • Ausbildung oder gesicherter Lebensunterhalt
      Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt.
      Sofern kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gesichert sein.
    • Ausreichende Krankenversicherung
    • Ausreichender Wohnraum
    • Keine Straftaten

    Erforderliche Unterlagen in Kopie

    • Formular „Antrag Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Nachweis zum Lebensunterhalt
      Wird keine schulische, berufliche oder akademische Ausbildung absolviert, sind Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt vorzulegen, wie z.B.
      • Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage) sowie die Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder
      • Unterlagen zu einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
    • Ausbildungsnachweise Mietvertrag/Wohnraumnachweis
    • bei Schülern: sämtliche Schulzeugnisse und eine aktuelle Schulbescheinigung
    • bei Auszubildenden: der Ausbildungsvertrag, Ausbildungszeugnisse und eine aktuelle Bescheinigung der Ausbildungsstelle
    • bei Studierenden: aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zum Studienfortschritt (z.B. bestandene Zwischenprüfungen, o.ä.)
    • Altersvorsorge
    • Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis


    Niederlassungserlaubnis für Selbstständige, § 21 Abs. 4 AufenthG

    Eine Niederlassungserlaubnis kann dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen, unternehmerischen Tätigkeit nach frühestens 3 Jahren, sofern alle im Abschnitt „Voraussetzungen“ genannten Voraussetzungen erfüllt sind, beantragt werden.
    Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung.

    Voraussetzung ist insbesondere, dass das Unternehmen erfolgreich etabliert wurde und aus den Einkünften der eigene und der Lebensunterhalt der Familienangehörigen gesichert werden kann.

    Freiberufler, können Sie die Niederlassungserlaubnis frühestens nach 5 Jahren erhalten.

    Voraussetzungen

    • 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis für eine unternehmerische Tätigkeit (§ 21 Abs. 1)
      Eine Aufenthaltserlaubnis als Freiberufler nach § 21 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz kann die Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren erteilt werden.
    • Ausreichende Einkünfte
      Das Einkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit muss den eigenen Lebensunterhalt und den für alle der Bedarfsgemeinschaft angehörigen Familienmitgliedern sichern können. Einkünfte der Familienangehörigen oder Gewinne aus Kapital-Vermögen können nicht berücksichtigt werden.
    • Ausreichende Krankenversicherung
    • Altersvorsorge
      Bei Vollendung des 67. Lebensjahres muss entweder eine monatliche Rente von 1.280,06 Euro (für mindestens 12 Jahre) oder ein Vermögen von 187.682 € vorhanden sein.
    • Ausreichender Wohnraum
    • Keine Straftaten

    Erforderliche Unterlagen in Kopie

    • Formular „Antrag Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Nachweis Sicherstellung des Lebensunterhaltes
      • Bescheinigung des Steuerberaters über monatlichen Nettoverdienst/Bilanz
      • letzter Steuerbescheid
      • Kontoauszüge
    • Altersvorsorge
      • private Rentenversicherung oder Lebensversicherung
      • eigenes Vermögen
      • erworbene Rentenanwartschaften oder Betriebsvermögen
    • Nachweis Integrationskurs
      "Zertifikat Integrationskurs" über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs bzw. Bescheinigung über die Ergebnisse der Abschlusstests
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis
  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Buchstabe A: Frau Schuster

Buchstabe B - Ce: Frau Hoffmann

Buchstabe Ch - E: Herr Kolhey

Buchstabe F - Ha: Herr Petri

Buchstabe He - Ko: Frau Stefan

Buchstabe Kr - Na: Herr Hendges

Buchstabe Nc - Pi: Frau Hauth

Buchstabe Pl - Sp: Frau Braun

Buchstabe St - Z: Frau Becker

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende