Aufenthaltserlaubnis (befristet)

  • Leistungsbeschreibung

    Aufenthaltserlaubnis (befristet)

    Die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Aufenthaltsgesetz) ist der befristete Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes. Eine Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem zum Ehegattennachzug, zum Kindernachzug, für Ausbildungs-/Studienzwecke und zur Arbeitsaufnahme erteilt werden.

    Für die Erteilung ist in der Regel ein entsprechendes Visum erforderlich. Dies ist vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der zuständigen deutschen Botschaft im Ausland zu beantragen. Für Staatsangehörige der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz sowie des Vereinigten Königreichs)sowie deren Familienangehörige gelten besondere Regelungen.

    Nach erfolgter Einreise ist zunächst die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erforderlich.

    Notwendige Unterlagen für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Der entsprechende Antrag ist vorab ausgefüllt, unterschrieben und mit den für den Aufenthaltszweck notwendigen Unterlagen in Kopie (bitte keine Originaldokumente!) per Post oder E-Mail einzureichen.

    Welche Unterlagen Sie benötigen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Aufenthaltszwecken:

    Nach Eingang des Antrages wird sich der zuständige Sachbearbeiter zwecks Absprache eines Termins zur persönlichen Vorsprache mit dem Antragsteller in Verbindung setzen. Hierzu ist die Mitteilung einer telefonischen Erreichbarkeit auf dem Antrag erforderlich. 

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Zur persönlichen Vorsprache sind grundsätzlich im Original mitzubringen:

    • Reisepass, ID-Karte
    • Aufenthaltstitel, ggf. auch von anderen EU-Staaten (sofern vorhanden)
    • Sprachzertifikate, Urkunden



    Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung, § 16 a AufenthG

    Für eine qualifizierte betriebliche oder schulische Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden, wenn die Berufsausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt.

    • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer (von der Ausbildung unabhängigen) Beschäftigung von maximal zehn Stunden je Woche. Eine selbstständige Tätigkeit ist damit nicht gestattet.
    • Während der Ausbildung kann in der Regel keine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, es sei denn, es besteht ein gesetzlicher Anspruch.
    • Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwölf Monate zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden, § 20 AufenthG.

    Voraussetzungen

    • Qualifizierte Berufsausbildung
      Die Berufsausbildung muss zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsabschluss führen.
    • Ausreichende Sprachkenntnisse
      Die für die Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse müssen vorhanden sein. In der Regel sind das ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 GER.
    • Bei einer betrieblichen Ausbildung: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
      Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine betriebliche Ausbildung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
    • Bei schulischer, fachtheoretischer Berufsausbildung: Anerkannter Bildungsträger Eine schulische Ausbildung kann nur an Berufsfachschulen oder privaten, staatlich anerkannten Ergänzungsschulen absolviert werden.
    • Gesicherter Lebensunterhalt
      Monatliche Mittel, über die der in den §§ 12, 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmten Höhe (853,00 €).
    • Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
    • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
      Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

    Erforderliche Unterlagen in Kopie:

    • Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Ausbildungsvertrag, Bestätigung Eintragung HWK/IHK
      • Formular "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung" (ausgefüllt vom Arbeitgeber)
    • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
      (z. B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis



    Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche Weiterbildung, § 16a AufenthG

     Zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Der Aufenthaltszweck der betrieblichen Weiterbildung umfasst auch den Besuch eines vorbereitenden, berufsbezogenen Deutsch-Sprachkurses für maximal sechs Monate.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die gesamte Dauer der Weiterbildung zuzüglich der Dauer des Sprachkurses erteilt. Nach erfolgreicher Weiterbildung kann die Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche oder für eine Erwerbstätigkeit verlängert werden.

    Voraussetzungen

    • Abgeschlossene Berufsausbildung
      • Mindestens eine zweijährige betriebliche/schulische Berufsausbildung oder
      • gehobene schulische Berufsausbildung (z. B.  nach dem Abitur) oder
      • Fachhochschul- oder Hochschulbildung
    • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
      Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine betriebliche Weiterbildung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
    • Gesicherter Lebensunterhalt
      Monatliche Mittel, über die der in den §§ 12, 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmten Höhe (853,00 €).
    • Ausreichende Krankenversicherung
    • Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
    • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
      Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

    Erforderliche Unterlagen in Kopie

    • Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Stipendium oder Arbeitsvertrag
      • Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (ausgefüllt vom Arbeitgeber)
    • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (z. B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis



    Aufenthaltserlaubnis zum Studium, § 16b AufenthG

    Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme bzw. Durchführung eines Studiums.

    Voraussetzungen

    • Studienplatz
      Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muss entweder eine Immatrikulation oder eine bedingte Zulassung zum Studium vorliegen.
    • Gesicherter Lebensunterhalt
      Monatliche Mittel, über die der in den §§ 12, 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmten Höhe (853,00 €).
    • Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
    • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
      Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

    Erforderliche Unterlagen in Kopie:

    • Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Immatrikulationsbescheinigung
    • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
      (z. B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis


    Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung, § 16b Abs. 1 AufenthG

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung kann für maximal zwei Jahre erteilt werden.
    Zur Studienvorbereitung zählen:

    • Intensiv-Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche)
    • Studienkolleg

    Voraussetzungen

    • Hochschulzugangsberechtigung
      Dabei handelt es sich entweder um ein deutsches Abiturzeugnis oder um ein internationales Reifezeugnis.
    • Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
    • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
      Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

    Erforderliche Unterlagen in Kopie

    • Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Zulassung zum Studienkolleg oder Vertrag mit einer Sprachschule
      Zusätzlich bei einem Intensivsprachkurs: Bescheinigung der Sprachschule über einen gebuchten Sprachkurs von mindestens drei Monaten
    • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
      (z. B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Stipendienbescheinigung)
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis


    Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs, § 16f AufenthG

    Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache kann nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs, der nicht der Vorbereitung auf ein Studium dient, für maximal ein Jahr erteilt werden.

    Voraussetzungen

    • Intensivsprachkurs
      Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel täglichen Unterricht (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
    • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
    • Hauptwohnsitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich
    • Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

    Erforderliche Unterlagen in Kopie

    • Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • Gültiger Nationalpass
    • 1 x ein aktuelles biometrisches Passfoto
    • Nachweis über Intensivsprachkurs
      •  Bescheinigung der Sprachschule über mind. dreimonatigen Kurs
      •  Vertrag mit der Sprachschule
    • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
      (z. B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Mietvertrag/Wohnraumnachweis


    Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, § 16f Abs. 1 AufenthG

    Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch kommt in der Regel erst ab der 9. Klasse in Betracht. Bei einem Schüleraustausch kann der Aufenthalt auch für untere Klassenstufen ermöglicht werden.

    Die Teilnahme am Schulunterricht begründet keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck.

    Voraussetzungen

    • Schüleraustausch
    • Schultyp bei einem Aufenthalt zum Schulbesuch
      • öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
      • eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die die Schüler auf internationale Abschlüsse vorbereitet
    • Bei Minderjährigen: Einverständnis der Erziehungsberechtigten
    • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
    • Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

    Erforderliche Unterlagen in Kopie

    • Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefüllt)
    • Gültiger Nationalpass
    • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
    • Bescheinigung der Schule
    • Vereinbarung/Vertrag über den Schüleraustausch
    • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
      • Austauschschüler: Schriftliche Erklärung der Gasteltern, dass Unterkunft, Beköstigung und Taschengeld gewährt werden
      • Schulbesuch ohne Schüleraustausch: Sperrkonto, Verpflichtungserklärung
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Schulzeugnisse (für Austauschschüler nicht erforderlich)
    • Schriftliche Einverständniserklärung der Eltern (bei Minderjährigen)
  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Buchstabe A: Frau Schulte

Buchstabe B - Ce: Herr Hendges

Buchstabe Ch - E: Frau Stefan

Buchstabe F - Ha: Herr Petri

Buchstabe He - Ko: Frau Yavuz

Buchstabe Kr - Na: Herr Peppel

Buchstabe Nc - Pi: Frau Hauth

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