Einbürgerung

  • Leistungsbeschreibung

    Einbürgerungen

    Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben:

    • durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
    • durch Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt
    • durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1.7.1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist oder das Kind seit 3 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird
    • durch Annahme als Kind, wenn eine nach deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen vorliegt und das Kind im Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    • durch Einbürgerung
    • durch Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes als Spätaussiedler, sowie dessen in dem Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling

    Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

    Ein Ausländer, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 8o des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er


    • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die


      • gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
      • eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
      • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
      • oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat

    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16,17,20,22,23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.
    • den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch, Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
    • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
    • wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldfähigkeit eine Maßregel oder Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
      Anhängige Ermittlungsverfahren hemmen die abschließende Entscheidung über den Einbürgerungsantrag.
    • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
      Welche Nachweise als ausreichend anerkannt werden prüfen die Mitarbeiter des Einbürgerungsamtes im Einzelfall. Gegebenfalls wird eine Schulung und Zertifikatsprüfung (B1 GER) über die Volkshochschule in Wittlich empfohlen.
    • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (Einbürgerungstest),
    • weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 3 auf sieben Jahre verkürzt.

    Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern

    Der Ehegatte des Ausländers kann unter den gleichen Voraussetzungen mit eingebürgert werden, wenn er sich bereits seit 4 Jahren im Inland aufhält und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits zwei Jahre andauert. Minderjährige Kinder unter 16 Jahren können ebenfalls mit eingebürgert werden, wenn sie sich seit 3 Jahren im Inland aufhalten. Hat ein Kind im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet, so genügt es, wenn es sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können in der Regel mit eingebürgert werden, wenn sie auch selbstständig hätten eingebürgert werden können.

    Keinen Einbürgerungsanspruch nach § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) haben:

    • Einbürgerungsbewerber, die nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
    • bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung vom Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
    • wenn ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a Aufenthaltsgesetz vorliegt.
      Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz und auch für Staatsangehörige der Schweiz oder dessen Familienangehörige die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.
    • Einbürgerungsbewerber, die nicht über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen (erfolgreich bestandener Einbürgerungstest).

    Einbürgerung von Ehegatten Deutscher § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

    Ehegatten Deutscher können nach § 9 StAG eingebürgert werden, wenn

    • sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben, oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG vorliegt und    
    • sich seit mindestens 3 Jahren im Inland aufhalten und die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 2 Jahren besteht,
    • kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a Aufenthaltsgesetz vorliegt und
    • gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen
      es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 StAG erfüllen,
    • sie nicht über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.
    • Keine Ausschlussgründe für eine Einbürgerung (§ 11 StAG) vorliegen,
    • sie über ausreichende Dauereinkünfte für die ganze Familie verfügen (nachweispflichtig).

    Bezug von Leistungen oder auch Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII (Sozialgesetzbuch) eines Familienmitgliedes (auch von nicht mit einzubürgernden Personen) ist absolutes Einbürgerungshindernis,

    • keine Straffälligkeit vorliegt (siehe § 10 Nr. 5 StAG)
    • sie über ausreichend Wohnraum verfügen.

    Einbürgerung nach Ermessen § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

    In den Fällen, in denen eine Einbürgerung nach § 9 StAG oder § 10 StAG nicht möglich ist, kann eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann, oder zur Vermeidung einer besonderen Härte (§8 Abs. 2 StAG).


    Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

    Eine Einbürgerung ist grundsätzlich nur nach Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich. Nur in besonderen Fällen z.B. bei Asylberechtigten, bei ausländischen Flüchtlingen oder bei Angehörigen von bestimmten EU-Staaten sind Ausnahmen möglich.


    Einbürgerungsgebühren (§ 38 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

    Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt 255 €. Für mit einzubürgernde minderjährige Kinder ohne Einkommen beträgt die Gebühr jeweils 51 €. Auch die Ablehnung oder Rücknahme des Einbürgerungsantrages ist gebührenpflichtig.


    Wichtiger Hinweis!

    Bitte nehmen Sie das Angebot einer ausführlichen Beratung durch die Mitarbeiter des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Anspruch.

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