Veröffentlichungen nach §40 Abs 1a LFGB

  • Leistungsbeschreibung

    Aufgrund einer Ergänzung in den Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden seit dem 01.09.2012 verpflichtet, alle im Lebensmittel- und Futtermittelbereich festgestellten Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen (§ 40 Abs. 1 a Nr. 1 LFGB) zu veröffentlichen. Die Daten müssen abgesichert sein, das heißt eine Veröffentlichung darf nur erfolgen, wenn zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Labore vorliegen. Auch alle sonstigen erheblichen und/oder wiederholten Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Gesundheits- oder Täuschungsschutz, sind zu veröffentlichen, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro droht (§ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB).

    Bei Beanstandungen aus anderen Bundesländern oder, wenn mehrere Bundesländer zuständig sind, wird das Sitzlandprinzip angewendet, das heißt die Veröffentlichung erfolgt grundsätzlich durch die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Hersteller bzw. die Zentrale des verantwortlichen Inverkehrbringers den Sitz hat.

    Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (LUA) ist in den Fällen für eine Veröffentlichung zuständig, in denen der Zuständigkeitsbereich der unteren rheinland-pfälzischen Behörden überschritten wird oder es sich um einen Fall von sonst hervorgehobener Bedeutung handelt. Die entsprechenden Veröffentlichungen des LUA sowie der anderen Landkreise in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.

    Die Veröffentlichung erfolgt in produktbezogener beziehungsweise betriebsbezogener Form an Hand von Tabellen, die von der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz entwickelt wurden.

    Sie enthalten fallbezogen die Bezeichnung des Lebensmittels, das Lebensmittelunternehmen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, die Produktbezeichnung, den Tag der Feststellung, den Verstoß beziehungsweise den Grund für die Veröffentlichung.

    Vor der Veröffentlichung ist nach § 40 Abs. 3 LFGB grundsätzlich eine Anhörung der oder des Betroffenen durchzuführen. Erst nach Abschluss der Anhörung können festgestellte Untersuchungs- und/oder Überwachungsergebnisse veröffentlicht werden.

    Erfolgt die Veröffentlichung aufgrund einer Betriebskontrolle und ergibt eine durchgeführte Nachkontrolle ein positives Ergebnis, wird dies in der Spalte „Bemerkungen“ vermerkt.

    Die jeweiligen Datensätze werden gemäß § 40 Abs. 4a LFGB sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung aus der Tabelle gelöscht

    Falls eine behördlich festgesetzte Geldbuße durch eine gerichtliche Entscheidung auf unter 350 Euro reduziert wird, erfolgt eine umgehende Löschung des Eintrags.

    Wichtige Hinweise

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