Kommunales

  • Leistungsbeschreibung

    Kommunalaufsicht

    Artikel 28 des Grundgesetzes und Artikel 49 der Landesverfassung für Rheinland Pfalz garantieren den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie können danach alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung selbst regeln. Ungeachtet ihrer rechtlichen Eigenständigkeit unterliegen die Kommunen der Aufsicht des Staates, wobei sich Umfang und Intensität dieser Aufsicht nach den jeweils wahrgenommenen Aufgaben (Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten) richten.

    Bei den Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt es sich um eigene Aufgaben der Kommunen; Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erledigung übertragen sind.

    In Selbstverwaltungsangelegenheiten stellt die Aufsicht des Staates sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht). Diese Rechtskontrolle des Staates im Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten bezeichnet man auch als Kommunalaufsicht.

    Im Landkreis Bernkastel-Wittlich ist zuständige Kommunalaufsicht die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung. Sie beaufsichtigt 4 Verbandsgemeinden mit insgesamt 105 Ortsgemeinden, 2 verbandsfreie Gemeinden und 17 Zweckverbände.

    Die Aufgaben umfassen insbesondere:

    • Rechtsaufsicht über die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände im Landkreis
    • Beratung von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden
    • Prüfung und Genehmigung von Haushaltssatzungen, -plänen , Wirtschaftsplänen, Investitionskrediten, Bürgschaften, etc.
    • Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände bei Anträgen auf Gewährung von Bundes-, Landes- und Kreiszuwendungen
    • Entscheidung über Petitionen

    Wo wir Ihnen leider nicht helfen können:

    • Durchsetzung von Schadensersatzforderungen gegen Gemeinden
    • Rechtsberatung im Einzelfall
    • Hilfe bei privaten Anliegen an Gemeinden und Gemeindeverbänden

    Die Kommunalaufsicht darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einem einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozess oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann.

    Ob und inwieweit die Kommunalaufsichtsbehörden gegen Gesetzes­verletzungen mit den förmlichen Mitteln der Kommunalaufsicht einschreiten, unterliegt dem Opportunitätsprinzip und damit ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Entsprechend dem Grad der Schwere der Rechtsverletzungen und ihrer Auswirkungen kann von aufsichts­behördlichen Maßnahmen abgesehen werden. Ein Anspruch auf Einschreiten der Kommunalaufsicht besteht nicht.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende