Prostitution Zulässigkeit

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  • Leistungsbeschreibung

    Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.

    Unzulässig ist die Prostitution etwa dann, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.

    Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.

    Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können. In Rheinland-Pfalz wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in einigen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-Wittlich

    Um Menschen in der Prostitution vor Menschenhandel, Ausbeutung und Zwang zu schützen und um die Situation derjenigen zu verbessern, die in der Prostitution tätig sind, ist am 1. Juli 2017 das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) in Kraft getreten.

    Ziel des Gesetzes ist es, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Prostituierten zu stärken, fachgesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher Arbeitsbedingungen zu schaffen, gefährliche Erscheinungsformen der Prostitution zu verdrängen und Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt und Ausbeutung sowie Zuhälterei zu bekämpfen.

    Wesentliche Kernelemente des Gesetzes sind:

    • Für Prostituierte: Die Einführung einer Anmeldepflicht und einer verbindlichen gesundheitlichen Beratung. Prostituierte sind verpflichtet, ihre Tätigkeit bei einer Behörde anzumelden und in regelmäßigen Abständen eine gesundheitliche Beratung wahrzunehmen.
    • Für Prostitutionsgewerbe: Die Einführung einer Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist an die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen und an die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibenden gebunden. Betreiber werden durch die neuen Regelungen stärker in die Verantwortung genommen und müssen bei Gesetzesverstößen mit empfindlichen Sanktionen rechnen.
  • Zuständige Stelle

    Für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden überwachen gemeinsam die Einhaltung der Sperrbezirksverordnung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende