Ausbildungsförderung Rückforderung für Schüler

  • Leistungsbeschreibung

    Für den Besuch allgemein bildender Schulen (z.B. Realschule, Gymnasium) kann ab Klasse 10 ausnahmsweise dann BAföG gewährt werden, wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen und die Schule vom Wohnort der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

    Der Besuch mindestens zweijähriger berufsbildender Schulen (z.B. Berufsoberschule, Berufsfachschule,) ist in der Regel förderungsfähig. Einjährige berufsbildende Schulen werden nur  in Ausnahmefällen gefördert. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie die erforderlichen Mittel für Ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung nicht anderweitig aufbringen können.

  • Voraussetzungen

    • Deutscher Staatsbürger
    • Ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
    • Maximal 29 Jahre alt, Ausnahmen zugelassen
    • Besuch einer allgemein bildenden Schulen oder Berufsfachschulen ab 10. Klasse; Wohnung ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern (weil eine entsprechende Schule nicht in zumutbarer Zeit von der Wohnung der Eltern aus erreichbar ist) oder
    • Besuch einer mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule
    • Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen der Eltern und ggf. des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners reichen für die Finanzierung der Ausbildung nicht aus
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Förmlicher Antrag
    • Schulbescheinigung
    • Einkommensnachweise der Eltern und ggf. des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners
    • Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr
      wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:
      • Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom vorletzten Kalenderjahr
      • ggf. Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zum steuerfreien Jahreseinkommen vom vorletzten Kalenderjahr

    Ggf. werden weitere Unterlagen benötigt. Hierüber informiert Sie die zuständige Stelle

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    BAföG erhalten Sie frühestens von Beginn des Monats an, in dem Sie die Ausbildung aufnehmen, jedoch erst, wenn Sie auch einen Antrag gestellt haben.

    Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Schuljahr bewilligt. Danach müssen Sie einen Weiterförderungsantrag stellen. Um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden, sollten Sie den Weiterförderungsantrag mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums des vorhergehenden Antrages stellen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Rheinland-Pfalz bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag online auszufüllen. Sie müssen die Formulare nur noch ausdrucken, unterschreiben und anschließend der zuständigen Stelle übersenden. Nach dem Ausfüllen der Antragsformulare erhalten Sie eine Übersicht mit Unterlagen, die Sie noch zusätzlich einreichen müssen. Sollten darüber hinaus noch Nachweise fehlen, werden diese von der zuständigen Stelle von Ihnen noch angefordert.

    Die erforderlichen Formblätter sind ebenfalls bei den Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Als Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben Sie keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.

    BAföG-Hotline: +49 800 223-6341 (kostenfrei)


An wen muss ich mich wenden?

Ihren Antrag auf BAföG müssen Sie in der Regel bei dem Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk Ihre Eltern den ständigen Wohnsitz haben, einreichen. Ämter für Ausbildungsförderung sind bei den Kreisverwaltungen und den Verwaltungen der kreisfreien Städte eingerichtet.

Zuständige Abteilungen