Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-Wittlich

    Für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe findet die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz regelmäßig Dienstag und Donnerstag Nachmittag und Mittwochvormittag nach Onlineterminbuchung über u.g. Link statt, alternativ ist eine telefonische Anmeldung für eine Belehrung in einer anderen Sprache unter 06571 14-2151 (Frau Connie Müller) oder unter 06571 14-2179 (Frau Rita Willems) möglich.

    https://www.clicknbook.de/bernkastel-wittlich-belehrungen/

    Zur Durchführung der Belehrung ist die Vorlage eines amtlichen Identitätsnachweises, z.B. Personalausweis notwendig.

    Für Teilnehmer einer Sammelbelehrung fällt eine Gebühr in Höhe von 30,00 € an. Die Teilnahmegebühr für eine Einzelbelehrung beträgt 60,00 €.

     Auszubildende und Praktikanten sind bei Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise von der Zahlung befreit.

    Ab einer Teilnehmerzahl von acht Personen können Belehrungen auch in Betrieben oder Einrichtungen stattfinden. Bei Belehrungen in den Betrieben oder Einrichtungen entstehen zusätzliche Kosten. Des weiteren ist die Vorlage eines amtlichen Identitätsnachweises (zum Beispiel Personalausweis) notwendig. Ab einer Teilnehmerzahl von acht Personen können Belehrungen auch in Betrieben oder Einrichtungen stattfinden.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bernkastel-Wittlich

    Zur Durchführung der Belehrung ist die Vorlage eines amtlichen Identitätsnachweises, z.B. Personalausweis notwendig.

    Für Teilnehmer einer Sammelbelehrung fällt eine Gebühr in Höhe von 30 € an. Die Teilnahmegebühr für eine Einzelbelehrung beträgt 60 €.

     Auszubildende und Praktikanten sind bei Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise von der Zahlung befreit.

    Ab einer Teilnehmerzahl von acht Personen können Belehrungen auch in Betrieben oder Einrichtungen stattfinden. Bei Belehrungen in den Betrieben oder Einrichtungen entstehen zusätzliche Kosten. Des weiteren ist die Vorlage eines amtlichen Identitätsnachweises (zum Beispiel Personalausweis) notwendig. Ab einer Teilnehmerzahl von acht Personen können Belehrungen auch in Betrieben oder Einrichtungen stattfinden.

  • Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis über die Gebührenbefreiung

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Bescheinigung über die durchgeführte Infektionsschutzbelehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit, in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, nicht älter als 3 Monate sein.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende